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BVerfG Entscheidung zum Solidaritätszuschlag
Das Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom 11. Februar 2008 - 2 BvR 1708/06 – die gegen den BFH-Beschluss vom 28. Juni 2006 – VII B 324/05 – (BStBl II S. 692) gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Der BFH hatte es in der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidung abgelehnt, die Revision wegen der Frage zuzulassen, ob im Veranlagungszeitraum 2002 die Erhebung des Solidaritätszuschlags verfassungsgemäß war.
Das BMF hat jetzt mit Schreiben vom 14.05.2008, IV A 4 - S 0338/07/0003 reagiert. Die Anweisung, Festsetzungen des Solidaritätszuschlags vorläufig vorzunehmen (Anlage zum BMF-Schreiben vom 27. Juni 2005, BStBl I S. 794, zuletzt neu gefasst durch BMF-Schreiben vom 14. April 2008, BStBl I S. 536), wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 kommt ein Ruhenlassen außergerichtlicher Rechtsbehelfsverfahren nicht mehr in Betracht.
Das BMF hat jetzt mit Schreiben vom 14.05.2008, IV A 4 - S 0338/07/0003 reagiert. Die Anweisung, Festsetzungen des Solidaritätszuschlags vorläufig vorzunehmen (Anlage zum BMF-Schreiben vom 27. Juni 2005, BStBl I S. 794, zuletzt neu gefasst durch BMF-Schreiben vom 14. April 2008, BStBl I S. 536), wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 kommt ein Ruhenlassen außergerichtlicher Rechtsbehelfsverfahren nicht mehr in Betracht.
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