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Ausfuhrnachweise bei privaten Abnehmern
Der EuGH hat mit Urteil vom 21.2.2008, C 271/06 die Grundsätze des
Gutglaubensschutzes auch für Ausfuhrlieferungen für anwendbar erklärt.
In dem Urteilsfall hatten private Abnehmer Ausfuhrnachweise so originalgetreu gefälscht, dass der Unternehmer die Fälschung nicht erkennen konnte. Der EuGH hat hierzu ausgeführt, "dass der Lieferer auf die Rechtmäßigkeit des Umsatzes, den er tätigt, vertrauen können muss, ohne Gefahr zu laufen, sein Recht auf Befreiung von der Mehrwertsteuer zu verlieren, wenn er wie im Ausgangsverfahren selbst bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns außerstande ist, zu erkennen, dass die Voraussetzungen für die Befreiung in Wirklichkeit nicht gegeben waren, weil die vom Abnehmer vorgelegten Ausfuhrnachweise gefälscht waren."
Gutglaubensschutzes auch für Ausfuhrlieferungen für anwendbar erklärt.In dem Urteilsfall hatten private Abnehmer Ausfuhrnachweise so originalgetreu gefälscht, dass der Unternehmer die Fälschung nicht erkennen konnte. Der EuGH hat hierzu ausgeführt, "dass der Lieferer auf die Rechtmäßigkeit des Umsatzes, den er tätigt, vertrauen können muss, ohne Gefahr zu laufen, sein Recht auf Befreiung von der Mehrwertsteuer zu verlieren, wenn er wie im Ausgangsverfahren selbst bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns außerstande ist, zu erkennen, dass die Voraussetzungen für die Befreiung in Wirklichkeit nicht gegeben waren, weil die vom Abnehmer vorgelegten Ausfuhrnachweise gefälscht waren."
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