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Kosten für Rückentrainigsprogramm kein Arbeitslohn
FG Köln, Urteil v. 27.4.2006, Az 15 K 3887/04, NZB eingelegt, AZ. BFH VI B 78/06
Leitsatz:
Leitsatz:
Übernimmt der Arbeitgeber teilweise die Kosten für ein Rückentrainingsprogramm, an dem die Mitarbeiter freiwillig teilnehmen können, stellt die Kostenübernahme keinen lohnsteuerpflichtigen Lohn dar. Das gilt zumindest dann, wenn die Mitarbeiter der Bildschirmplatzverordnung unterliegen.
Ergänzend hierzu sei angemerkt, dass in dem Unternehmen die Teilnehmer an dem Rücktraining zuvor von einem Orthopäden im Hinblick auf eine medizinische Indikation untersucht wurden und eine Empfehlung zur Teilnahme erhielten. Darin sah das FG Köln das überwiegende eigenbetriebliche Interesse. Insbesondere noch verstärkt dadurch, dass die Fehlzeiten seit dem deutlich gesunken waren.
Ergänzend hierzu sei angemerkt, dass in dem Unternehmen die Teilnehmer an dem Rücktraining zuvor von einem Orthopäden im Hinblick auf eine medizinische Indikation untersucht wurden und eine Empfehlung zur Teilnahme erhielten. Darin sah das FG Köln das überwiegende eigenbetriebliche Interesse. Insbesondere noch verstärkt dadurch, dass die Fehlzeiten seit dem deutlich gesunken waren.
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