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Wiedereinsetzung bei fehlender Kenntnis vom Bestehen einer Frist für die Antragsveranlagung
BFH-Urteil v. 22.05.2006, VI R 51/04
Der BFH hat in diesem Urteil einen ersten Schritt zur Aufhebung der Ungleichbehandlung bei den Fristen zur Abgabe der Steuererklärung vollzogen. Hat ein Steuerpflichtiger die 2 Jahresfrist für den Antrag auf Veranlagung (im Volksmund Lohnsteuerjahresausgleich) gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG ohne Verschulden nicht gekannt, kann ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sein.Steuerpflichtige, die diese 2 Jahresfrist nicht kennen, können sich somit auf dieses Urteil berufen, wenn das Finanzamt nach Ablauf der 2 Jahresfrist den Antrag ablehnt mit Hinweis auf die Verjährung.
Der BFH hat in diesem Urteil einen ersten Schritt zur Aufhebung der Ungleichbehandlung bei den Fristen zur Abgabe der Steuererklärung vollzogen. Hat ein Steuerpflichtiger die 2 Jahresfrist für den Antrag auf Veranlagung (im Volksmund Lohnsteuerjahresausgleich) gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG ohne Verschulden nicht gekannt, kann ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sein.Steuerpflichtige, die diese 2 Jahresfrist nicht kennen, können sich somit auf dieses Urteil berufen, wenn das Finanzamt nach Ablauf der 2 Jahresfrist den Antrag ablehnt mit Hinweis auf die Verjährung.
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