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Wiedereinsetzung bei fehlender Kenntnis vom Bestehen einer Frist für die Antragsveranlagung
FredK, Friday 13 July 2007 - 22:13:44 // comment: 0

BFH-Urteil v. 22.05.2006, VI R 51/04
Der BFH hat in diesem Urteil einen ersten Schritt zur Aufhebung der Ungleichbehandlung bei den Fristen zur Abgabe der Steuererklärung vollzogen. Hat ein Steuerpflichtiger die 2 Jahresfrist für den Antrag auf Veranlagung (im Volksmund Lohnsteuerjahresausgleich) gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG ohne Verschulden nicht gekannt, kann ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sein.Steuerpflichtige, die diese 2 Jahresfrist nicht kennen, können sich somit auf dieses Urteil berufen, wenn das Finanzamt nach Ablauf der 2 Jahresfrist den Antrag ablehnt mit Hinweis auf die Verjährung.


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