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Popcorn & Co
Als Konsequenz aus den BFH-Beschlüssen vom 15. Oktober 2009 - XI R 6/08 - und - XI R 37/08 - sowie vom 27. Oktober 2009 - V R 3/07 - und - V R 35/08 - hat das BMF mit Schreiben vom 29.03.2010 - IV D 2 - S 7100/07/10050 jetzt reagiert. Der Bundesfinanzhof hatte die genannten Verfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts im Zusammenhang mit der Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken vorgelegt.
Worum geht es dabei?
Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass die Abgabe von Speisen und Getränken dann als eine sonstige Leistung anzusehen ist, wenn der abgebende Unternehmer Einrichtungen zum Verzehr der Speisen und Getränke vorhält. Diese Frage beschäftigt die Gerichte wohl schon seit zig Jahren. Hier war der Streit mit Kinobetreibern entbrannt. Die Kinobetreiber sind der Auffassung, dass die Abgabe von Popcorn und Cola ein Verkauf von Lebensmittel sei, der mit 7% USt zu besteuern sei. Die Finanzverwaltung hingegen sieht darin jedoch eine sonstige Leistung, da schließlich die Kinobesucher sich zum Verzehr ins Kino hinsetzen können. Somit kämen 19% USt zur Anwendung.
Mit Hinblick auf das Verfahren beim EUGH hat das BMF in seinem Schreiben jetzt festgelegt, dass die Bestuhlung in Kinos, Sporthallen und Stadien nicht als Verzehreinrichtung anzusehen ist, sofern keine zusätzlichen Vorrichtungen vorhanden sind, die den bestimmungsgemäßen Verzehr der Speisen und Getränke an Ort und Stelle ermöglichen. Getränkehalter, die das bloße Abstellen eines Getränks ermöglichen, sind keine zusätzlichen Vorrichtungen in diesem Sinne.
Ergo... 7% USt auf das Popcorn und die Nation atmet auf, weil der Kinobesuch damit nicht teurer wird. Diejenigen, die jedoch auf einen ungestörteren Kinobesuch gehofft hatten, machen nun ein langes Gesicht. Es wird also munter weiter geschlürft und geknabbert in den Kinos. Zu 7%...
Worum geht es dabei?
Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass die Abgabe von Speisen und Getränken dann als eine sonstige Leistung anzusehen ist, wenn der abgebende Unternehmer Einrichtungen zum Verzehr der Speisen und Getränke vorhält. Diese Frage beschäftigt die Gerichte wohl schon seit zig Jahren. Hier war der Streit mit Kinobetreibern entbrannt. Die Kinobetreiber sind der Auffassung, dass die Abgabe von Popcorn und Cola ein Verkauf von Lebensmittel sei, der mit 7% USt zu besteuern sei. Die Finanzverwaltung hingegen sieht darin jedoch eine sonstige Leistung, da schließlich die Kinobesucher sich zum Verzehr ins Kino hinsetzen können. Somit kämen 19% USt zur Anwendung.
Mit Hinblick auf das Verfahren beim EUGH hat das BMF in seinem Schreiben jetzt festgelegt, dass die Bestuhlung in Kinos, Sporthallen und Stadien nicht als Verzehreinrichtung anzusehen ist, sofern keine zusätzlichen Vorrichtungen vorhanden sind, die den bestimmungsgemäßen Verzehr der Speisen und Getränke an Ort und Stelle ermöglichen. Getränkehalter, die das bloße Abstellen eines Getränks ermöglichen, sind keine zusätzlichen Vorrichtungen in diesem Sinne.
Ergo... 7% USt auf das Popcorn und die Nation atmet auf, weil der Kinobesuch damit nicht teurer wird. Diejenigen, die jedoch auf einen ungestörteren Kinobesuch gehofft hatten, machen nun ein langes Gesicht. Es wird also munter weiter geschlürft und geknabbert in den Kinos. Zu 7%...
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