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Abgrenzung zwischen Lieferung und Leistung bei Abgabe von Speisen und Getränken
(OFD Hannover, 26.3.2009, S 7100 - 441 - StO 171)
Zur Abgrenzung zwischen Lieferung und sonstiger Leistung bei Abgabe von Speisen und Getränken wird auf das BMF-Schreiben vom 16.10.2008 (BStBl 2008l S. 949) und folgende Einzelfälle verwiesen. Die Zubereitung einer Speise ist nur dann als notwendige Vorstufe ihrer Vermarktung ein nicht zu berücksichtigendes Dienstleistungselement, soweit es sich dabei um die Zubereitung im zolltariflichen Sinn handelt. Eine Lebensmittelzubereitung im zolltariflichen Sinn ist die Vermischung und Vermengung einzelner Bestandteile, nicht aber die verzehrfertige Zubereitung im Sinne des Kochens, Bratens, Backens o.Ä. (BFH-Urteil vom 18.12.2008, V R 55/06).
Zur Abgrenzung zwischen Lieferung und sonstiger Leistung bei Abgabe von Speisen und Getränken wird auf das BMF-Schreiben vom 16.10.2008 (BStBl 2008l S. 949) und folgende Einzelfälle verwiesen. Die Zubereitung einer Speise ist nur dann als notwendige Vorstufe ihrer Vermarktung ein nicht zu berücksichtigendes Dienstleistungselement, soweit es sich dabei um die Zubereitung im zolltariflichen Sinn handelt. Eine Lebensmittelzubereitung im zolltariflichen Sinn ist die Vermischung und Vermengung einzelner Bestandteile, nicht aber die verzehrfertige Zubereitung im Sinne des Kochens, Bratens, Backens o.Ä. (BFH-Urteil vom 18.12.2008, V R 55/06).
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