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Arbeitszimmer: Ruhenlassen von Einsprüchen
FinMin NRW, Erlass v. 12.7.2008 – S 2353 – 7 – V B 3
Seit 2007 sind Aufwendungen für ein Arbeitszimmer steuerlich nicht mehr absetzbar. Ausnahme: Sie bildenden Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung. Nicht von dem Abzugsverbot betroffen sind hingegen Aufwendungen für die Einrichtung des Arbeitszimmers, z. B. für ein Regal oder einen Schreibtisch. Der grundsätzliche Ausschluss der steuerlichen Berücksichtigung von Arbeitszimmern ist verfassungsrechtlich umstritten. Insbesondere bei Lehrern wird geltend gemacht, dass sie auf das Arbeitszimmer aus beruflichen Gründen nicht verzichten können, weil sie z. B. Klausuren zu Hause korrigieren müssen. Eine verfassungsrechtliche Entscheidung steht aber noch aus.
Seit 2007 sind Aufwendungen für ein Arbeitszimmer steuerlich nicht mehr absetzbar. Ausnahme: Sie bildenden Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung. Nicht von dem Abzugsverbot betroffen sind hingegen Aufwendungen für die Einrichtung des Arbeitszimmers, z. B. für ein Regal oder einen Schreibtisch. Der grundsätzliche Ausschluss der steuerlichen Berücksichtigung von Arbeitszimmern ist verfassungsrechtlich umstritten. Insbesondere bei Lehrern wird geltend gemacht, dass sie auf das Arbeitszimmer aus beruflichen Gründen nicht verzichten können, weil sie z. B. Klausuren zu Hause korrigieren müssen. Eine verfassungsrechtliche Entscheidung steht aber noch aus.
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