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Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise
BFH, Beschl. vom 21.09.2009 - GrS 1/06
1. Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt beruflich (betrieblich) und privat veranlassten Reisen können grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten oder Betriebsausgaben und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung nach Maßgabe der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile der Reise aufgeteilt werden, wenn die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind.
2. Das unterschiedliche Gewicht der verschiedenen Veranlassungsbeiträge kann es jedoch im Einzelfall erfordern, einen anderen Aufteilungsmaßstab heranzuziehen oder ganz von einer Aufteilung abzusehen.
1. Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt beruflich (betrieblich) und privat veranlassten Reisen können grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten oder Betriebsausgaben und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung nach Maßgabe der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile der Reise aufgeteilt werden, wenn die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind.
2. Das unterschiedliche Gewicht der verschiedenen Veranlassungsbeiträge kann es jedoch im Einzelfall erfordern, einen anderen Aufteilungsmaßstab heranzuziehen oder ganz von einer Aufteilung abzusehen.
Seit Jahrzehnten galt das sogen. Aufteilungsverbot gemischter Aufwendungen nach § 12 Nr. 1 EStG. Im Zweifel wurden dem Steuerpflichtigen der Werbugnskostenabzug mit dem Hinweis, dass es sich um Aufwendungen der privaten Lebensführung handele. Unternehmen wurde der Betriebsausgabenabzug verwehrt. Hi und da gab es jedoch schon einige BFH Urtile, die diese jahrzehntelange Praxis aufgeweicht haben. Insbesondere beim Thema der Kostenabgrenzung bei Seminaren und Konferenzen. Hier lies der BFH zuletzt die Aufteilung zu, so dass nicht wie früher das "Alles oder Nichts" Prinzip galt, sondern der Teil, der betrieblich veranlasst war, nicht zu den steuerpflichtigen geldwerten Vorteilen für die teilnehmenden Arbeitnehmer zählte.
Mit dem jetzigen Urteil des Großen Senats des BFH wurde die Tür des Aufteilungsverbotes ganz weit aufgestoßen. Auch wenn dieses Urteil "nur" zu den Reisekosten ergangen ist, so zeigt es deutlich auf, dass der Katalog der Ausnahmen sich erweitert hat. Stimmen in der Fachpresse sprechen bereits vom Abschied des allgemeinen Aufteilungs- und Abzugsverbotes.
Mit dem jetzigen Urteil des Großen Senats des BFH wurde die Tür des Aufteilungsverbotes ganz weit aufgestoßen. Auch wenn dieses Urteil "nur" zu den Reisekosten ergangen ist, so zeigt es deutlich auf, dass der Katalog der Ausnahmen sich erweitert hat. Stimmen in der Fachpresse sprechen bereits vom Abschied des allgemeinen Aufteilungs- und Abzugsverbotes.


