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Steuervorteil für Hotels stiftet neue Verwirrung
Die Senkung des Umsatzsteuersatzes für Hotels wird den Finanzämtern viel Arbeit bescheren und bei Gästen für große Verwirrung sorgen. Das ergibt sich aus dem Entwurf eines Anwendungserlasses des Finanzministeriums, der viele Probleme ungelöst lässt, wie die „Süddeutsche Zeitung“ (Samstagausgabe) berichtet.
Dazu zählt etwa die Frage, ab wann ein Besuch im Hotelpool als Wellnessangebot gilt und somit höher besteuert wird. Zudem räumt die Regierung ein, dass die Hoteliers mit der Steuer tricksen könnten. Ursache des Problems sei, dass die Koalition den Umsatzsteuersatz für Hotels von 19 auf 7 Prozent gesenkt hat, der ermäßigte Satz aber nur für die eigentliche Übernachtung und nicht etwa für das Frühstück gilt. FDP-Vizechef Andreas Pinkwart hatte wegen der Abgrenzungsprobleme bereits verlangt, das Gesetz wieder zurückzunehmen. Das Finanzministerium sagte zumindest eine unbürokratische Umsetzung der Reform zu, was sich aber offenbar als unmöglich erwies. Das zumindest zeigt der Entwurf des Anwendungserlasses, der jetzt an die Länder verschickt wurde.
Demnach gehören zur steuerbegünstigten „Beherbungsleistung“ der Strom im Zimmer, Bettwäsche, Handtücher, Reinigung, Schuhputz- und Nähzeug sowie der Weckdienst. Der volle Steuersatz von 19 Prozent hingegen wird auf alle anderen Leistungen erhoben: Tagungsräume, Parkplätze, Essen, Telefon, Bezahlfernsehen sowie „Leistungen, die das körperliche, geistige und seelische Wohlbefinden steigern (Wellnessangebote)“. Keine Beherbergungsleistungen und daher nicht begünstigt sind auch die Überlassung von Wohnmobilen, Wohnanhängern, Hausbooten und Yachten, die Beförderungen in Schlafwagen der Eisenbahnen, die Überlassung von Kabinen auf Seeschiffen durch einen Unternehmer, der auch die Beförderungsleistung erbringt und die Vermittlung von Beherbergungsleistungen.
Quelle: ddp
Demnach gehören zur steuerbegünstigten „Beherbungsleistung“ der Strom im Zimmer, Bettwäsche, Handtücher, Reinigung, Schuhputz- und Nähzeug sowie der Weckdienst. Der volle Steuersatz von 19 Prozent hingegen wird auf alle anderen Leistungen erhoben: Tagungsräume, Parkplätze, Essen, Telefon, Bezahlfernsehen sowie „Leistungen, die das körperliche, geistige und seelische Wohlbefinden steigern (Wellnessangebote)“. Keine Beherbergungsleistungen und daher nicht begünstigt sind auch die Überlassung von Wohnmobilen, Wohnanhängern, Hausbooten und Yachten, die Beförderungen in Schlafwagen der Eisenbahnen, die Überlassung von Kabinen auf Seeschiffen durch einen Unternehmer, der auch die Beförderungsleistung erbringt und die Vermittlung von Beherbergungsleistungen.
Quelle: ddp
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