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Restaurantschecks des Arbeitgebers kein Sachbezug

FredK, Monday 23 August 2010 - 10:50:21 // comment: 0

Die Ausgabe von Restaurantschecks durch den Arbeitgeber führt beim Arbeitnemer zu steuerbaren Einnahmen , es sei denn, die Schecks lauten auf eine nach Art und Menge konkret bezeichnete Sache (FG Düsseldorf, Urteil v. 19.5.2010 - 15 K 1185/09 H(L)).

Sachverhalt:

Die Klägerin stellte ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn monatlich jeweils 15 Restaurantschecks über jeweils  5,77 EUR zur Verfügung. Die Klägerin hatte diese Schecks bei einem anderen Unternehmen bestellt, das die Schecks ausstellte und an die Klägerin auslieferte. Aufgrund vertraglicher Vereinbarungen zwischen diesem Unternehmen und den einzelnen Akzeptanzpartnern waren die Schecks, die bis zum Ablauf des Ausgabejahrs gültig waren, bei einer Vielzahl von Annahmestellen (insbesondere in Restaurants, aber u.a. auch in Supermärkten und Warenhäusern) einlösbar. In den  Akzeptanzverträgen verpflichteten sich die Akzeptanzpartner u.a. dazu, die Restaurantschecks nur zur Ausgabe von Mahlzeiten oder von zum direkten Verbrauch bestimmten Lebensmitteln zu akzeptieren und die Schecks nicht gegen Bargeld oder andere Produkte (insbesondere Zigaretten oder Alkohol) zu tauschen. Die Klägerin hatte gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG den Sachbezugswert der Restaurantschecks in Höhe von 2,67 EUR pauschal mit 25 % pro Scheck versteuert und die Differenz in Höhe von 3,10 EUR steuerfrei belassen. Bei der Lohnsteueraußenprüfung gelangte die Prüferin zu der Auffassung, dass es sich bei den Restaurantschecks nicht um Sachbezüge im Sinne von § 8 Abs. 2 EStG, sondern um Zuwendungen mit Bargeldcharakter handele.

Entscheidungsgründe des Gericht:

Zu den lohnsteuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG neben Gehältern und Löhnen auch andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Die Restaurantschecks begründeten derartige geldwerte Vorteile; sie sind durch die jeweiligen Arbeitsverhältnisse veranlasst. Die Restaurantschecks begründeten auch keinen Sachbezug i. S. von § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG; vielmehr handelte es sich bei ihnen um zweckgebundene Geldzuwendungen, die bei den Arbeitnehmern der Klägerin zu Einnahmen in Geld bzw. Geldeswert i. S. von § 8 Abs. 1 EStG führten. Ein bei einem Dritten einzulösender Warengutschein ist nur dann als Sachbezug i.S. von § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu behandeln, wenn er auf eine nach Art und Menge konkret bezeichnete Sache lautet, so dass der Arbeitnehmer nur diese Ware beziehen kann. Dies ist hier nicht der Fall. Wenngleich die Arbeitnehmer der Klägerin die Schecks nur zum Erwerb von Mahlzeiten oder von zum sofortigen Verbrauch bestimmten Lebensmitteln verwenden durften, sind sie in ihrer Entscheidung, für welche konkreten Lebensmittel sie die Schecks einsetzten, frei. Angesichts der Vielzahl der in Betracht kommenden Lebensmittel geben die Schecks die einzelnen von ihnen erworbenen Waren nicht vor. Durch die Schecks seien nicht hinreichend individualisierbare und konkret bezeichnete Waren zugewendet worden. Die Regelungen über die Verwendung der Restaurantschecks erfüllten auch nicht die Voraussetzungen des Abschnitt 31 Abs. 7 Nr. 4 a) Satz 1 LStR 2007. Nach dieser von der Finanzverwaltung getroffenen Billigkeitsregelung sollen auch in den Fällen, in denen der Arbeitgeber durch Barzuschüsse in Form von Restaurantschecks zur Verbilligung der Mahlzeiten beiträgt, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die Regeln über Sachbezüge zur Anwendung kommen. Die Klägerin habe aufgrund der getroffenen Vereinbarungen aber nicht sicherstellen können, dass die Schecks ausschließlich zur arbeitstäglichen Verpflegung verwendet würden.



Vorläufige Steuerfestsetzung hinsichtlich der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer

FredK, Thursday 19 August 2010 - 10:41:03 // comment: 0

Maßnahmen bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 6. Juli 2010 - 2 BvL 13/09 - entschieden, dass die seit 2007 geltende Neuregelung zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer mit Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbar ist, soweit das Abzugsverbot Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann umfasst, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Der Gesetzgeber ist verpflichtet, den verfassungswidrigen Zustand rückwirkend auf den 1. Januar 2007 zu beseitigen. Es ist zu erwarten, dass der Gesetzgeber zügig die zur Beseitigung des verfassungswidrigen Zustands erforderlichen gesetzlichen Regelungen schaffen wird.

Das BMF-Schreiben vom 12. August 2010 - IV A 3 - S 0338/07/10010-03 - regelt, wie die Finanzbehörden bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung verfahren sollen. Die Festsetzung der Einkommensteuer und die gesonderte Feststellung von Einkünften soll spätestens ab dem 10. September 2010 gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) im Hinblick auf die durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 2010 - 2 BvL 13/09 - angeordnete Verpflichtung zur gesetzlichen Neuregelung der Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b, § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG) vorläufig erfolgen. Im Interesse der Bürger und aus verwaltungsökonomischen Gründen sollen dabei nachgewiesene oder glaubhaft gemachte Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer vorläufig bis zur Höhe von 1.250 Euro berücksichtigt werden, wenn einem Steuerpflichtigen für seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit neben dem häuslichen Arbeitszimmer kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Mit dieser vorläufigen Regelung wird der Entscheidung des Gesetzgebers nicht vorgegriffen, auch nicht hinsichtlich der Höhe der abziehbaren Aufwendungen. Endgültige Entscheidungen der Finanzbehörden können erst nach Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung getroffen werden. Dazu wird zu gegebener Zeit ein neues BMF-Schreiben ergehen.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen



Grundsteuer - Musterverfahren zum Erlass bei Mietausfall

FredK, Monday 02 August 2010 - 09:47:34 // comment: 1

Nach Angaben des Düsseldorfer Branchendienstes „immobilien inten“ ist beim BFH ein Musterverfahren zum Grundsteuererlass bei Mietausfall anhängig.

Hintergrund: Im Jahre 2009 schränkte der Gesetzgeber die Möglichkeit eines Grundsteuernachlasses wegen ausbleibender Mieteinahmen rückwirkend für 2008 ein. Von Beginn an äußerten Experten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Gesetzesänderung.

Revisionsverfahren:  Wie der Düsseldorfer Branchendienst „immobilien inten“ berichtet, ist aktuell ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) anhängig (Az. II R 36/10). Vermieter, deren Finanzamt unter Verweis auf die neue Gesetzeslage einen Nachlass der Grundsteuer verweigert hat, können unter Berufung auf das Musterverfahren bei nachteiligen Grundsteuerbescheiden Einspruch einlegen und Antrag auf Ruhen des Verfahrens stellen. Dem Verfahren vor dem BFH war die Klage eines Immobilienbesitzers gegen seinen Grundsteuererlass für 2008 vorausgegangen (FG Bremen, Urteil v. 9.6.2010 - 3 K 57/09). Er machte verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Rückwirkung der Gesetzesänderung geltend. Das FG Bremen wies die Klage ab, ließ jedoch die Revision beim BFH zu.

Quelle: immobilien inten, Pressemitteilung v. 21.7.2010


Programmfehler bei Pendlerpauschale
FredK, Monday 02 August 2010 - 09:39:13 // comment: 2

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) weist darauf hin, dass den Programmierern der Finanzverwaltung bei der letzten Software-Überarbeitung ein Fehler unterlaufen ist.

Hintergrund:  Zur Abgeltung der Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte ist grds. eine Entfernungspauschale von 0,30 € je vollem Entfernungskilometer anzusetzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 S 2 EStG). Bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können statt der Pauschale auch die höheren tatsächlichen Kosten abgezogen werden (§ 9 Abs. 2 S. 2 EStG). Insoweit ist jedoch ein Jahreshöchstbetrag von 4.500 € zu beachten (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 S 2 EStG).

Programmfehler: Der Jahreshöchstbetrag von 4.500 € wird nach Informationen des VLH in der aktuellen Programmversion der Finanzverwaltung fehlerhaft in Tageshöchstbeträge umgerechnet, indem die 4.500 € durch die Anzahl der Arbeitstage im Jahr geteilt werden. So ergibt sich z.B. bei 225 Arbeitstagen ein Tageshöchstsatz von 20 €. Dies führt zu keinen Abweichungen bei der Berechnung, sofern der Steuerpflichtige das ganze Jahr dieselbe Strecke fährt. Zu falschen Ergebnissen kommt es jedoch, wenn innerhalb eines Jahres – z.B. wegen eines Umzugs oder eines Stellenwechsels – kurze und weite Wegstrecken zusammentreffen.

Beispiel: Wenn ein Arbeitnehmer beispielsweise von Januar bis März an 55 Tagen 20 Kilometer und von April bis Dezember an 170 Tagen 80 Kilometer mit Bus oder Bahn zur Arbeit fährt, errechnet das Finanzamt eine Pendlerpauschale von 330 Euro für die ersten drei Monate (55 Tage x 20 Kilometer x 0,30 Euro) und von 3.400 Euro für die übrigen neun Monate (170 Tage x 20 Euro Tageshöchstsatz). Das sind zusammen 3.730 Euro. Richtig wäre es aber, die Pauschale für die letzten neun Monate zunächst „normal“ mit 170 Tagen x 80 Kilometer x 0,30 Euro zu berechnen und die sich daraus ergebenden 4.080 Euro zu den 330 Euro für die ersten drei Monate zu addieren. Insgesamt ergibt sich dann eine Entfernungspauschale von 4.410 Euro, die unter dem Jahreshöchstbetrag von 4.500 Euro bleibt und daher voll abziehbar ist.

Hierzu führt der VLH weiter aus: Nach Informationen aus der Finanzverwaltung soll diese fehlerhafte Programmierung wieder geändert werden, weil es gesetzlich nur einen Jahres-, aber keinen Tageshöchstbetrag gibt. Angeblich wird es aus organisatorischen Gründen aber noch einige Zeit dauern, bis die erforderlichen Programmkorrekturen umgesetzt sind. Der Lohnsteuerhilfeverein VLH rät allen Pendlern, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln für einen Teil des Jahres mindestens 67 Kilometer und für einen anderen Teil des Jahres eine kürzere Strecke zur Arbeit fahren, Einsprüche wegen der Berechnung der Pendlerpauschale zu erheben, und beim Finanzamt die genaue Berechnung anzufordern.

Quelle: Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH)


Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bei annähernd gleicher Aufnahme des Kindes in die getrennten Haushalte beider Elternteile
FredK, Friday 30 July 2010 - 16:40:43 // comment: 0

BFH, Urt. v. 28.04.2010, III R 79/08

1. Auch wenn mehrere Steuerpflichtige die Voraussetzungen für den Abzug des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende erfül­len, kann wegen desselben Kindes für denselben Monat nur einer der Berechtigten den Entlastungsbetrag abziehen.


2. Ist ein Kind annähernd gleichwertig in die beiden Haushalte seiner allein stehenden Eltern aufgenommen, können die Eltern - unabhängig davon, an welchen Berechtigten das Kindergeld ausgezahlt wird - untereinander bestimmen, wem der Entlas­tungsbetrag zustehen soll, es sei denn, einer der Berechtigten hat bei seiner Veranlagung oder durch Vorlage einer Lohnsteu­erkarte mit der Steuerklasse II bei seinem Arbeitgeber (§ 38b Satz 2 Nr. 2 EStG) den Entlastungsbetrag bereits in Anspruch genommen.

3. Treffen die Eltern keine Bestimmung über die Zuordnung des Entlastungsbetrags, steht er demjenigen zu, an den das Kinder­geld ausgezahlt wird.


Hält sich ein Kind in annähernd gleichem Umfang in den Haushalten seiner getrennt lebenden Eltern auf, kann nach Auffassung der Finanzverwaltung nur derjenige Elternteil den Entlastungsbetrag abziehen, dem das Kindergeld ausgezahlt wird. Der BFH entschied dagegen, dass die alleinerziehenden Eltern einvernehmlich bestimmen können, wer den Entlastungsbetrag geltend macht, es sei denn, ein Elternteil hat bei seiner Einkommensteuerfestsetzung oder durch Vorlage einer Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse II bei seinem Arbeitgeber den Entlastungsbetrag bereits in Anspruch genommen. Nur wenn die Eltern sich nicht einigen können oder keine Bestimmung treffen, steht der Entlastungsbetrag demjenigen Elternteil zu, der das Kindergeld erhält.


Arbeitszimmer - Abzugseinschränkung ist verfassungswidrig (BVerfG)
FredK, Friday 30 July 2010 - 15:05:27 // comment: 0

Das BVerfG hat entschieden, dass die gesetzlichen Regelungen zur Abzugseinschränkung für Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in der seit 2007 geltenden Fassung mit dem Grundgesetz unvereinbar sind, soweit das Abzugsverbot Aufwendungen auch dann umfasst, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (BVerfG, Beschluss v. 6.7.2010 - 2 BvL 13/09; veröffentlicht am 29.7.2010).


Popcorn & Co
FredK, Friday 09 April 2010 - 15:40:29 // comment: 0

Als Konsequenz aus den BFH-Beschlüssen vom 15. Oktober 2009 - XI R 6/08 - und - XI R 37/08 - sowie vom 27. Oktober 2009 - V R 3/07 - und - V R 35/08 - hat das BMF mit Schreiben vom 29.03.2010 - IV D 2 - S 7100/07/10050 jetzt reagiert. Der Bundesfinanzhof hatte die genannten Verfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts im Zusammenhang mit der Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken vorgelegt.

Worum geht es dabei?
Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass die Abgabe von Speisen und Getränken dann als eine sonstige Leistung anzusehen ist, wenn der abgebende Unternehmer Einrichtungen zum Verzehr der Speisen und Getränke vorhält. Diese Frage beschäftigt die Gerichte wohl schon seit zig Jahren. Hier war der Streit mit Kinobetreibern entbrannt. Die Kinobetreiber sind der Auffassung, dass die Abgabe von Popcorn und Cola ein Verkauf von Lebensmittel sei, der mit 7% USt zu besteuern sei. Die Finanzverwaltung hingegen sieht darin jedoch eine sonstige Leistung, da schließlich die Kinobesucher sich zum Verzehr ins Kino hinsetzen können. Somit kämen 19% USt zur Anwendung.

Mit Hinblick auf das Verfahren beim EUGH hat das BMF in seinem Schreiben jetzt festgelegt, dass die Bestuhlung in Kinos, Sporthallen und Stadien nicht als Verzehreinrichtung anzusehen ist, sofern keine zusätzlichen Vorrichtungen vorhanden sind, die den bestimmungsgemäßen Verzehr der Speisen und Getränke an Ort und Stelle ermöglichen. Getränkehalter, die das bloße Abstellen eines Getränks ermöglichen, sind keine zusätzlichen Vorrichtungen in diesem Sinne.

Ergo... 7% USt auf das Popcorn und die Nation atmet auf, weil der Kinobesuch damit nicht teurer wird. Diejenigen, die jedoch auf einen ungestörteren Kinobesuch gehofft hatten, machen nun ein langes Gesicht. Es wird also munter weiter geschlürft und geknabbert in den Kinos. Zu 7%...


Referentenentwurf der Bundesregierung für ein Jahressteuergesetz 2010
FredK, Friday 09 April 2010 - 14:34:50 // comment: 0

Das BMF hat auf seinen Internetseiten einen Referentenentwurf der Bundesregierung für ein Jahressteuergesetz (JStG) 2010 veröffentlicht.

Hierzu führt das BMF weiter aus: Im Verlauf des Jahres 2009 hat sich in vielen Bereichen des deutschen Steuerrechts fachlich notwendiger Gesetzgebungsbedarf ergeben, der wegen des Endes der 16. Legislaturperiode in der zweiten Jahreshälfte 2009 nicht mehr umgesetzt werden konnte. Der Referentenentwurf der Bundesregierung für ein JStG 2010 greift diesen Gesetzgebungsbedarf auf und ergänzt ihn um weitere zwischenzeitlich erforderlich gewordene steuerrechtliche wie außersteuerrechtliche Maßnahmen.


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Umsatzsteuer / Lohnsteuer; Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Beherbergungsleistungen ab dem 1. Januar 2010
FredK, Friday 05 March 2010 - 16:53:16 // comment: 0

Das BMF hat am 05.03.2010 ein Schreiben zur Umsatzsteuer / Lohnsteuer hinsichtlich der 7%igen USt auf Beherbergungsleistungen und der damit einhergehenden Frage der lohnsteuerlichen Behandlung von Frühstücksleistungen veröffentlicht. Nachfolgend der komplette Wortlaut des Schreibens:


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Steuererklärung 2009 - Computerpanne lähmt deutsche Finanzämter
FredK, Thursday 04 March 2010 - 12:42:01 // comment: 0

Tausende Bürger in allen Bundesländern müssen bei der Bearbeitung ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2009 offenbar mit einer erheblichen Verzögerung rechnen, weil eine Computerpanne die Finanzämter behindere.

Dies berichtet das Westfalen-Blatt in seiner Samstagausgabe (27.2.2010). Betroffen seien Bürger, die eine Steuererklärung mit der Anlage für Einkünfte aus Kapitalvermögen einreichen. Die Software zur Bearbeitung der Anlage funktioniere nicht, die gesamte Steuererklärung könne damit nicht bearbeitet und eine mögliche Steuererstattung nicht berechnet werden, meldet das Blatt unter Berufung auf das NRW-Finanzministerium.

Quelle: ddp


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