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-> Was ändert sich 2010?
Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung, Wachstumsbeschleunigungsgesetz – zwei lange Namen für einen einfachen Sachverhalt: Ab dem 1. Januar 2010 werden Bürgerinnen und Bürger unter anderem durch diese beiden Gesetze steuerlich entlastet. Das Bundesministerium für Finanzen informiert hier über die steuerlichen Änderungen in 2010
-> Abgabefrist Steuererklärung
Wann muss ich spätestens meine Steuererklärung abgeben. Wie viel Zeit habe ich noch bis zur Verjährung?
-> Wiedereinsetzung bei fehlender Kenntnis vom Bestehen einer Frist für die Antragsveranlagung
Was ist, wenn man die 2 Jahresfrist für seinen Lohnsteuerjahresausgleich verpasst hat?
Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung, Wachstumsbeschleunigungsgesetz – zwei lange Namen für einen einfachen Sachverhalt: Ab dem 1. Januar 2010 werden Bürgerinnen und Bürger unter anderem durch diese beiden Gesetze steuerlich entlastet. Das Bundesministerium für Finanzen informiert hier über die steuerlichen Änderungen in 2010
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Unterhaltszahlungen an die im Ausland lebende Ehefrau
FredK, Friday 03 September 2010 - 11:25:52 // Comments are turned off for this item
Bei als außergewöhnliche Belastungen geltend gemachten Unterhaltszahlungen an die im Ausland lebende Ehefrau sind im Rahmen einer bestehenden Ehegemeinschaft weder die Bedürftigkeit noch die sog. Erwerbsobliegenheit der Ehefrau zu prüfen. Unterhaltsaufwendungen sind nur dann als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, wenn eine gesetzliche Unterhaltsberechtigung besteht. Dies setzt u. a. zivilrechtlich die Unterhaltsbedürftigkeit voraus (§ 1602 BGB). Mit diesem Urteil hat der BFH allerdings entschieden, dass bei als außergewöhnliche Belastungen geltend gemachten Unterhaltszahlungen an die im Ausland lebende Ehefrau weder die Bedürftigkeit noch die Erwerbsobliegenheit der Ehefrau zu prüfen sei. Anders als der Verwandtenunterhalt (siehe hierzu das nachfolgende Urteil VI R 29/09) werde der Ehegattenunterhalt zivilrechtlich auch jenseits der Bedürftigkeit geschuldet. Der haushaltsführende Ehegatte sei nicht verpflichtet, zunächst seine Arbeitskraft zu verwerten. In diesem Fall unterstützte der Steuerpflichtige seine nicht berufstätige Ehefrau, die mit den in Ausbildung befindlichen Kindern in Bosnien-Herzegowina lebte.
Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende Angehörige
FredK, Friday 03 September 2010 - 11:22:56 // Comments are turned off for this item
BFH, Urt. v. 05.05.2010, VI R 29/09
1. Voraussetzung für die Annahme einer gesetzlichen Unterhaltsberechtigung i.S. des § 33a Abs. 1 EStG ist die Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers i.S. des § 1602 BGB. Nach der sog. konkreten Betrachtungsweise kann die Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers nicht typisierend unterstellt werden (Änderung der Rechtsprechung, BFH-Urteil vom 18. Mai 2006 III R 26/05, BFHE 214, 129, BStBl II 2007, 108).
2. Die konkrete Betrachtungsweise führt dazu, dass die zivilrechtlichen Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs (§§ 1601 bis 1603 BGB) vorliegen müssen und die Unterhaltskonkurrenzen (§§ 1606, 1608 BGB) zu beachten sind.
3. Bei landwirtschaftlich tätigen Angehörigen greift die widerlegbare Vermutung, dass diese nicht unterhaltsbedürftig sind, soweit der landwirtschaftliche Betrieb in einem nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates üblichen Umfang und Rahmen betrieben wird (Bestätigung des BFH-Urteils vom 13. März 1987 III R 206/82, BFHE 149, 532, BStBl II 1987, 599).
Unterhaltsaufwendungen sind nur dann als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, wenn eine gesetzliche Unterhaltsberechtigung besteht. Dies setzt u. a. zivilrechtlich die Unterhaltsbedürftigkeit voraus (§ 1602 BGB), was nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH im Rahmen einer typisierenden Betrachtungsweise dem Grunde nach unterstellt wurde. Diese Rechtsprechung hat der BFH mit diesem Urteil aufgegeben und entschieden, dass die Bedürftigkeit der unterhaltenen Person jeweils konkret zu bestimmen sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass für volljährige Kinder eine generelle Erwerbsobliegenheit bestehe. Im Streitfall ging es um den Abzug von Unterhaltsaufwendungen an in der Türkei lebende erwachsene Kinder des Steuerpflichtigen.
2. Die konkrete Betrachtungsweise führt dazu, dass die zivilrechtlichen Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs (§§ 1601 bis 1603 BGB) vorliegen müssen und die Unterhaltskonkurrenzen (§§ 1606, 1608 BGB) zu beachten sind.
3. Bei landwirtschaftlich tätigen Angehörigen greift die widerlegbare Vermutung, dass diese nicht unterhaltsbedürftig sind, soweit der landwirtschaftliche Betrieb in einem nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates üblichen Umfang und Rahmen betrieben wird (Bestätigung des BFH-Urteils vom 13. März 1987 III R 206/82, BFHE 149, 532, BStBl II 1987, 599).
Unterhaltsaufwendungen sind nur dann als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, wenn eine gesetzliche Unterhaltsberechtigung besteht. Dies setzt u. a. zivilrechtlich die Unterhaltsbedürftigkeit voraus (§ 1602 BGB), was nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH im Rahmen einer typisierenden Betrachtungsweise dem Grunde nach unterstellt wurde. Diese Rechtsprechung hat der BFH mit diesem Urteil aufgegeben und entschieden, dass die Bedürftigkeit der unterhaltenen Person jeweils konkret zu bestimmen sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass für volljährige Kinder eine generelle Erwerbsobliegenheit bestehe. Im Streitfall ging es um den Abzug von Unterhaltsaufwendungen an in der Türkei lebende erwachsene Kinder des Steuerpflichtigen.
Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung
FredK, Friday 03 September 2010 - 10:01:30 // Comments are turned off for this item
BFH hält allgemeine Neubewertung des Grundvermögens für Zwecke der Grundsteuer für erforderlich
Urteil vom 30.06.10 II R 60/08
Die Einheitsbewertung des Grundvermögens ist vom Bundesfinanzhof (BFH) trotz verfassungsrechtlicher Zweifel bislang als verfassungsgemäß beurteilt worden. Im Urteil vom 30. Juni 2010 II R 60/08 hat er daran jedenfalls für Stichtage bis zum 1. Januar 2007 festgehalten, aber zusätzlich darauf hingewiesen, dass das weitere Unterbleiben einer allgemeinen Neubewertung des Grundvermögens für Zwecke der Grundsteuer mit verfassungsrechtlichen Anforderungen, insbesondere mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes GG ), nicht vereinbar sei.
Zur Begründung führt der BFH aus, dass die Festschreibung der Wertverhältnisse auf den Hauptfeststellungszeitpunkt (1. Januar 1964) nur sachgerecht und aus verfassungsrechtlicher Sicht hinnehmbar sei, wenn der Hauptfeststellungszeitraum eine angemessene Dauer nicht überschreite. Die über mehr als vier Jahrzehnte unveränderte Einheitsbewertung des Grundbesitzes verfehle insbesondere die sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebenden Anforderungen an eine realitätsgerechte Bewertung. Auf unbegrenzte Dauer sei es auch nicht hinnehmbar, dass eine Wertminderung wegen Alters nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt (1. Januar 1964) ausgeschlossen werde. Ferner führe das jahrzehntelange Unterlassen einer flächendeckenden Grundstücksneubewertung zwangsläufig zu verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbaren Defiziten beim Gesetzesvollzug, weil verfahrensrechtlich nicht sichergestellt werde, dass dem Finanzamt Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse bekannt werden.
Verfassungsrechtlich geboten sei eine erneute Hauptfeststellung besonders im Beitrittsgebiet, wo die Wertverhältnisse auf den 1. Januar 1935 festgeschrieben seien. Der sich daraus ergebende gleichheitswidrige Zustand könne im Hinblick auf die verstrichene Zeit nicht mehr mit den Übergangsschwierigkeiten nach der Wiederherstellung der staatlichen Einheit Deutschlands gerechtfertigt werden.
Anmerkung:
Es wird damit zu rechnen sein, dass die neuen gesetzlichen Regelungen eher zu höheren Werten führen wird. Von daher erscheint es m.E. als sinnvoller gegen Steuerbescheide für Zeiträume nach dem 01.01.2007 keinen Einspruch einzulegen.
Quelle: Pressemitteilung des BFH
Urteil vom 30.06.10 II R 60/08
Die Einheitsbewertung des Grundvermögens ist vom Bundesfinanzhof (BFH) trotz verfassungsrechtlicher Zweifel bislang als verfassungsgemäß beurteilt worden. Im Urteil vom 30. Juni 2010 II R 60/08 hat er daran jedenfalls für Stichtage bis zum 1. Januar 2007 festgehalten, aber zusätzlich darauf hingewiesen, dass das weitere Unterbleiben einer allgemeinen Neubewertung des Grundvermögens für Zwecke der Grundsteuer mit verfassungsrechtlichen Anforderungen, insbesondere mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes GG ), nicht vereinbar sei.
Zur Begründung führt der BFH aus, dass die Festschreibung der Wertverhältnisse auf den Hauptfeststellungszeitpunkt (1. Januar 1964) nur sachgerecht und aus verfassungsrechtlicher Sicht hinnehmbar sei, wenn der Hauptfeststellungszeitraum eine angemessene Dauer nicht überschreite. Die über mehr als vier Jahrzehnte unveränderte Einheitsbewertung des Grundbesitzes verfehle insbesondere die sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebenden Anforderungen an eine realitätsgerechte Bewertung. Auf unbegrenzte Dauer sei es auch nicht hinnehmbar, dass eine Wertminderung wegen Alters nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt (1. Januar 1964) ausgeschlossen werde. Ferner führe das jahrzehntelange Unterlassen einer flächendeckenden Grundstücksneubewertung zwangsläufig zu verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbaren Defiziten beim Gesetzesvollzug, weil verfahrensrechtlich nicht sichergestellt werde, dass dem Finanzamt Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse bekannt werden.
Verfassungsrechtlich geboten sei eine erneute Hauptfeststellung besonders im Beitrittsgebiet, wo die Wertverhältnisse auf den 1. Januar 1935 festgeschrieben seien. Der sich daraus ergebende gleichheitswidrige Zustand könne im Hinblick auf die verstrichene Zeit nicht mehr mit den Übergangsschwierigkeiten nach der Wiederherstellung der staatlichen Einheit Deutschlands gerechtfertigt werden.
Anmerkung:
Es wird damit zu rechnen sein, dass die neuen gesetzlichen Regelungen eher zu höheren Werten führen wird. Von daher erscheint es m.E. als sinnvoller gegen Steuerbescheide für Zeiträume nach dem 01.01.2007 keinen Einspruch einzulegen.
Quelle: Pressemitteilung des BFH
Flutopferhilfe Pakistan
FredK, Friday 27 August 2010 - 10:42:05 // Comments are turned off for this item
Durch die Flut in Pakistan sind beträchtliche Schäden entstanden. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden die zur Unterstützung der Opfer getroffenen Verwaltungsregelungen in dem BMF-Schreiben vom 25. August 2010 zusammengefasst. Sie gelten vom 30. Juli 2010 bis zum 31. Dezember 2010.
Quelle: BMF
Quelle: BMF
Regelmäßige Arbeitsstätte für Leiharbeitnehmer
Ein Leiharbeitnehmer verfügt typischerweise nicht über eine regelmäßige Arbeitsstätte und kann damit grundsätzlich Verpflegungsmehraufwand geltend machen (BFH, Urteil v. 17.6.2010 - VI R 35/08; veröffentlicht am 25.8.2010).
Mietzahlungen als außergewöhnliche Belastungen
FredK, Monday 23 August 2010 - 13:52:22 // Comments are turned off for this item
BFH, Urt. v. 21.04.2010, VI R 62/08
1. Mietzahlungen, die einen zusätzlichen, weiteren Wohnbedarf abdecken, weil die Wohnung, die den existentiellen, ersten Wohnbedarf abdecken sollte, nicht mehr bewohnbar ist, können außergewöhnliche und aus tatsächlichen Gründen zwangsläufige Aufwendungen sein. 2. Aufwendungen für einen weiteren, zusätzlichen Wohnbedarf können nur für den Zeitraum als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, der erforderlich ist, die dem ersten Wohnbedarf gewidmete Wohnung wieder in einen bewohnbaren Zustand zu versetzen. Ist eine Wiederherstellung der Bewohnbarkeit nicht möglich, so sind die Aufwendungen für den weiteren Wohnbedarf nur bis zu dem Zeitpunkt anzuerkennen, in dem dem Steuerpflichtigen dies bewusst wird. Streitig war, ob Mietzahlungen für eine ersatzweise angemietete Wohnung als außergewöhnliche Belastungen i. S. von
zu berücksichtigen waren, wenn eine Nutzung der bisherigen eigenen Wohnung wegen Einsturzgefahr amtlich untersagt wurde. Der BFH bejahte dies grundsätzlich. Der Abzug sei jedoch nur für den Zeitraum anzuerkennen, der erforderlich ist, um die einsturzgefährdete Wohnung wieder in einen bewohnbaren Zustand zu versetzen. Ist eine Wiederherstellung der Bewohnbarkeit nicht möglich, seien die Aufwendungen für den zweiten Wohnbedarf nur bis zu dem Zeitpunkt anzuerkennen, in dem dem Steuerpflichtigen dies bewusst werde.
zu berücksichtigen waren, wenn eine Nutzung der bisherigen eigenen Wohnung wegen Einsturzgefahr amtlich untersagt wurde. Der BFH bejahte dies grundsätzlich. Der Abzug sei jedoch nur für den Zeitraum anzuerkennen, der erforderlich ist, um die einsturzgefährdete Wohnung wieder in einen bewohnbaren Zustand zu versetzen. Ist eine Wiederherstellung der Bewohnbarkeit nicht möglich, seien die Aufwendungen für den zweiten Wohnbedarf nur bis zu dem Zeitpunkt anzuerkennen, in dem dem Steuerpflichtigen dies bewusst werde. Umsatzsteuerpflicht der Abgabe von Gutscheinen nach dem EuGH-Urteil „Astra Zeneca“ – Folgen für die Besteuerung der Gutscheineinlösung
FredK, Monday 23 August 2010 - 13:27:08 // Comments are turned off for this item
Kurz vor seiner Sommerpause hat der EuGH noch einmal mit einem umsatzsteuerlichen Urteil mit einem "Paukenschlag" auf sich aufmerksam gemacht und ganz nebenbei eine seit beinahe 80 Jahren in Deutschland herrschende Auffassung von der umsatzsteuerlichen Behandlung des Verkaufs von Wertgutscheinen gekippt. Werden diese gegen Entgelt ausgegeben, liegt nunmehr nach dem Urteil vom 29.7.2010 in der Rs. C-40/09, Astra Zeneca eine umsatzsteuerbare und bis auf wenige Ausnahmen mit dem Regelsteuersatz steuerpflichtige sonstige Leistung vor. Sowohl der EuGH als auch Generalanwalt Mengozzi haben zu den Folgen für die umsatzsteuerliche Qualifizierung der späteren Leistungserbringung bei Einlösung des Gutscheins keine Aussagen getroffen. Ohne Klarstellung durch das BMF könnte vor allem der Buchhandel empfindlich getroffen werden.
Es bleibt abzuwarten, wie in Deutschland auf dieses Urteil reagiert wird.
Die derzeitige Rechstslage in Deutschland ist, dass die entgeltliche Abgabe eines Gutschein KEIN steuerbarer Umsatz ist und damit keine USt auslöst. Es handelt sich hier vielmehr um einen "Tausch von Zahlungsmitteln". Beim späteren Kauf und der Einlösung des Gutscheins durch den Kunden ist der volle Kaufpreis der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Der Gutschein dient hier lediglich als Zahlungsmittel und reduziert nicht die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer.
Es bleibt abzuwarten, wie in Deutschland auf dieses Urteil reagiert wird.
Die derzeitige Rechstslage in Deutschland ist, dass die entgeltliche Abgabe eines Gutschein KEIN steuerbarer Umsatz ist und damit keine USt auslöst. Es handelt sich hier vielmehr um einen "Tausch von Zahlungsmitteln". Beim späteren Kauf und der Einlösung des Gutscheins durch den Kunden ist der volle Kaufpreis der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Der Gutschein dient hier lediglich als Zahlungsmittel und reduziert nicht die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer.
Einkommensteuer | Koalitionsfraktionen wollen Steuerzahlern "Anlage Kind" ersparen
Die Koalitionsfraktionen wollen den Steuerzahlern künftig ersparen, in ihrer Steuererklärung die „Anlage Kind“ auszufüllen. «Damit fällt ein ganzes Formular weg, mit dem die Finanzverwaltung das eine Prozent der Kinder herausfiltert, das die Einkunftsgrenze beim Kindergeld überschreitet».
Der FDP-Finanzexperte Daniel Volk sagte dem Nachrichtenmagazin „Focus“ weiter: „Weil wir die anderen 99 Prozent nicht damit traktieren wollen, schaffen wir es am besten für alle ab.“
Außerdem sollten sich die Arbeitnehmer entscheiden können, ihre Steuererklärung nur noch alle zwei Jahre abgeben zu können, kündigte Volk an. Die Vereinfachungsvorschläge könnten bereits zum 1.1.2011 in Kraft treten, möglicherweise sogar rückwirkend.
Die geplanten Vereinfachungen sind nach den Worten Volks kein Ersatz für die in der Koalition umstrittene Steuerentlastung. „Wir wollen die unteren und mittleren Einkommen noch in dieser Wahlperiode entlasten“, sagte er.
Quelle: ddp
Der FDP-Finanzexperte Daniel Volk sagte dem Nachrichtenmagazin „Focus“ weiter: „Weil wir die anderen 99 Prozent nicht damit traktieren wollen, schaffen wir es am besten für alle ab.“
Außerdem sollten sich die Arbeitnehmer entscheiden können, ihre Steuererklärung nur noch alle zwei Jahre abgeben zu können, kündigte Volk an. Die Vereinfachungsvorschläge könnten bereits zum 1.1.2011 in Kraft treten, möglicherweise sogar rückwirkend.
Die geplanten Vereinfachungen sind nach den Worten Volks kein Ersatz für die in der Koalition umstrittene Steuerentlastung. „Wir wollen die unteren und mittleren Einkommen noch in dieser Wahlperiode entlasten“, sagte er.
Quelle: ddp
Schlechterstellung gleichgeschlechtlicher Lebenspartner verfassungswidrig

Gleichgeschlechtliche Lebenspartner dürfen bei Erbschaften steuerlich nicht gegenüber Eheleuten benachteiligt werden. Das hat das Bundesverfassungsgericht in einem am 17.8.2010 veröffentlichten Grundsatzbeschluss entschieden (BVerfG, Beschluss v. 21.7.2010 - 1 BvR 611/07 u. 1 BvR 2464/07).
Restaurantschecks des Arbeitgebers kein Sachbezug
Die Ausgabe von Restaurantschecks durch den Arbeitgeber führt beim Arbeitnemer zu steuerbaren Einnahmen , es sei denn, die Schecks lauten auf eine nach Art und Menge konkret bezeichnete Sache (FG Düsseldorf, Urteil v. 19.5.2010 - 15 K 1185/09 H(L)).
Sachverhalt:
Die Klägerin stellte ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn monatlich jeweils 15 Restaurantschecks über jeweils 5,77 EUR zur Verfügung. Die Klägerin hatte diese Schecks bei einem anderen Unternehmen bestellt, das die Schecks ausstellte und an die Klägerin auslieferte. Aufgrund vertraglicher Vereinbarungen zwischen diesem Unternehmen und den einzelnen Akzeptanzpartnern waren die Schecks, die bis zum Ablauf des Ausgabejahrs gültig waren, bei einer Vielzahl von Annahmestellen (insbesondere in Restaurants, aber u.a. auch in Supermärkten und Warenhäusern) einlösbar. In den Akzeptanzverträgen verpflichteten sich die Akzeptanzpartner u.a. dazu, die Restaurantschecks nur zur Ausgabe von Mahlzeiten oder von zum direkten Verbrauch bestimmten Lebensmitteln zu akzeptieren und die Schecks nicht gegen Bargeld oder andere Produkte (insbesondere Zigaretten oder Alkohol) zu tauschen. Die Klägerin hatte gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG den Sachbezugswert der Restaurantschecks in Höhe von 2,67 EUR pauschal mit 25 % pro Scheck versteuert und die Differenz in Höhe von 3,10 EUR steuerfrei belassen. Bei der Lohnsteueraußenprüfung gelangte die Prüferin zu der Auffassung, dass es sich bei den Restaurantschecks nicht um Sachbezüge im Sinne von § 8 Abs. 2 EStG, sondern um Zuwendungen mit Bargeldcharakter handele.
Entscheidungsgründe des Gericht:
Zu den lohnsteuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG neben Gehältern und Löhnen auch andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Die Restaurantschecks begründeten derartige geldwerte Vorteile; sie sind durch die jeweiligen Arbeitsverhältnisse veranlasst. Die Restaurantschecks begründeten auch keinen Sachbezug i. S. von § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG; vielmehr handelte es sich bei ihnen um zweckgebundene Geldzuwendungen, die bei den Arbeitnehmern der Klägerin zu Einnahmen in Geld bzw. Geldeswert i. S. von § 8 Abs. 1 EStG führten. Ein bei einem Dritten einzulösender Warengutschein ist nur dann als Sachbezug i.S. von § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu behandeln, wenn er auf eine nach Art und Menge konkret bezeichnete Sache lautet, so dass der Arbeitnehmer nur diese Ware beziehen kann. Dies ist hier nicht der Fall. Wenngleich die Arbeitnehmer der Klägerin die Schecks nur zum Erwerb von Mahlzeiten oder von zum sofortigen Verbrauch bestimmten Lebensmitteln verwenden durften, sind sie in ihrer Entscheidung, für welche konkreten Lebensmittel sie die Schecks einsetzten, frei. Angesichts der Vielzahl der in Betracht kommenden Lebensmittel geben die Schecks die einzelnen von ihnen erworbenen Waren nicht vor. Durch die Schecks seien nicht hinreichend individualisierbare und konkret bezeichnete Waren zugewendet worden. Die Regelungen über die Verwendung der Restaurantschecks erfüllten auch nicht die Voraussetzungen des Abschnitt 31 Abs. 7 Nr. 4 a) Satz 1 LStR 2007. Nach dieser von der Finanzverwaltung getroffenen Billigkeitsregelung sollen auch in den Fällen, in denen der Arbeitgeber durch Barzuschüsse in Form von Restaurantschecks zur Verbilligung der Mahlzeiten beiträgt, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die Regeln über Sachbezüge zur Anwendung kommen. Die Klägerin habe aufgrund der getroffenen Vereinbarungen aber nicht sicherstellen können, dass die Schecks ausschließlich zur arbeitstäglichen Verpflegung verwendet würden.
Sachverhalt:
Die Klägerin stellte ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn monatlich jeweils 15 Restaurantschecks über jeweils 5,77 EUR zur Verfügung. Die Klägerin hatte diese Schecks bei einem anderen Unternehmen bestellt, das die Schecks ausstellte und an die Klägerin auslieferte. Aufgrund vertraglicher Vereinbarungen zwischen diesem Unternehmen und den einzelnen Akzeptanzpartnern waren die Schecks, die bis zum Ablauf des Ausgabejahrs gültig waren, bei einer Vielzahl von Annahmestellen (insbesondere in Restaurants, aber u.a. auch in Supermärkten und Warenhäusern) einlösbar. In den Akzeptanzverträgen verpflichteten sich die Akzeptanzpartner u.a. dazu, die Restaurantschecks nur zur Ausgabe von Mahlzeiten oder von zum direkten Verbrauch bestimmten Lebensmitteln zu akzeptieren und die Schecks nicht gegen Bargeld oder andere Produkte (insbesondere Zigaretten oder Alkohol) zu tauschen. Die Klägerin hatte gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG den Sachbezugswert der Restaurantschecks in Höhe von 2,67 EUR pauschal mit 25 % pro Scheck versteuert und die Differenz in Höhe von 3,10 EUR steuerfrei belassen. Bei der Lohnsteueraußenprüfung gelangte die Prüferin zu der Auffassung, dass es sich bei den Restaurantschecks nicht um Sachbezüge im Sinne von § 8 Abs. 2 EStG, sondern um Zuwendungen mit Bargeldcharakter handele.
Entscheidungsgründe des Gericht:
Zu den lohnsteuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG neben Gehältern und Löhnen auch andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Die Restaurantschecks begründeten derartige geldwerte Vorteile; sie sind durch die jeweiligen Arbeitsverhältnisse veranlasst. Die Restaurantschecks begründeten auch keinen Sachbezug i. S. von § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG; vielmehr handelte es sich bei ihnen um zweckgebundene Geldzuwendungen, die bei den Arbeitnehmern der Klägerin zu Einnahmen in Geld bzw. Geldeswert i. S. von § 8 Abs. 1 EStG führten. Ein bei einem Dritten einzulösender Warengutschein ist nur dann als Sachbezug i.S. von § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu behandeln, wenn er auf eine nach Art und Menge konkret bezeichnete Sache lautet, so dass der Arbeitnehmer nur diese Ware beziehen kann. Dies ist hier nicht der Fall. Wenngleich die Arbeitnehmer der Klägerin die Schecks nur zum Erwerb von Mahlzeiten oder von zum sofortigen Verbrauch bestimmten Lebensmitteln verwenden durften, sind sie in ihrer Entscheidung, für welche konkreten Lebensmittel sie die Schecks einsetzten, frei. Angesichts der Vielzahl der in Betracht kommenden Lebensmittel geben die Schecks die einzelnen von ihnen erworbenen Waren nicht vor. Durch die Schecks seien nicht hinreichend individualisierbare und konkret bezeichnete Waren zugewendet worden. Die Regelungen über die Verwendung der Restaurantschecks erfüllten auch nicht die Voraussetzungen des Abschnitt 31 Abs. 7 Nr. 4 a) Satz 1 LStR 2007. Nach dieser von der Finanzverwaltung getroffenen Billigkeitsregelung sollen auch in den Fällen, in denen der Arbeitgeber durch Barzuschüsse in Form von Restaurantschecks zur Verbilligung der Mahlzeiten beiträgt, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die Regeln über Sachbezüge zur Anwendung kommen. Die Klägerin habe aufgrund der getroffenen Vereinbarungen aber nicht sicherstellen können, dass die Schecks ausschließlich zur arbeitstäglichen Verpflegung verwendet würden.
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