110 € Freigrenze bei Betriebsveranstaltungen
FG Düsseldorf: Urteil vom 17.01.2011 – 11 K 908/10 L
Das FG Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 17.01.2011 bestätigt, dass bei der Bemessung der 110,-€ Freigrenze je Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen die Summe sämtlicher Kosten einschließlich der Aufwendungen für den äußeren Rahmen zu ermitteln und durch die Anzahl der teilnehmenden Personen zu dividieren ist.
Das FG vertritt jedoch die Auffassung, dass eine Durchschnittberechnung in den Fällen zu einem unzutreffenden Ergebnis führen kann, in denen – wie im Urteilsfall – ursprünglich angemeldete Teilnehmer tatsächlich nicht an der Veranstaltung teilnehmen. Bei der Prüfung der Freigrenze ist ausschließlich auf die Aufwendungen des Arbeitgebers abzustellen. Die Bereicherung des einzelnen Arbeitnehmers hängt nicht von der Teilnehmerzahl ab. Nach Ansicht der Finanzrichter ist bei der Durchschnittsberechnung auf den geplanten Teilnehmerkreis abzustellen, da der einzelne Arbeitnehmer die Kosten des äußeren Rahmens nicht bestimmen kann und insoweit auch nicht bereichert ist. Zum anderen hat er zudem auch keinen Einfluss auf die Anzahl der Teilnehmer.