Archiv für die Kategorie „Verfügungen“

Zuzahlungen der Arbeitnehmer bei Mahlzeitengestellung nicht umsatzsteuerpflichtig

Die Finanzverwaltung hat die Auffassung aufgegeben, dass Umsatzsteuer anzumelden und abzuführen ist, wenn der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer bei der Reisekostenabrechnung einen höheren Betrag als den anzusetzenden Sachbezugswert für erhaltene Mahlzeiten während einer Auswärtstätigkeit einbehält.

Nach einer Verfügung der OFD Rheinland lag ein umsatzsteuerpflichtiger Leistungsaustausch vor, wenn der Arbeitgeber für gestellte Mahlzeiten auf einer Auswärtstätigkeit mehr als den Sachbezugswert vom Arbeitnehmer einbehielt, z. B. statt 1,57 € für ein Frühstück 4,80 €. In diesen Fällen sollten nach der Auffassung der OFD Rheinland 0,77 € Umsatzsteuer an das
Finanzamt abgeführt werden.

Neben praktischen Problemen führte dies in der Praxis auch zu Verwirrungen. Die OFD Rheinland hat mit Verfügung vom 30.05.2011 diese Auffassung aufgegeben. Auch wenn der Arbeitgeber einen höheren Wert als den Sachbezugswert für eine Mahlzeit einbehält, liegt kein umsatzsteuerpflichtiger Leistungsaustausch vor. Umsatzsteuerliche Folgen im Rahmen der Reisekostenabrechnung drohen somit nicht. Dies gilt für alle offenen Fälle.

Umsatzsteuer – Rückwirkender Vorsteuerabzug bei Rechnungsberichtigung

Nach einem Erlass des FinMin Brandenburg kann der Vorsteuerabzug im Fall der Rechnungsberichtigung nicht rückwirkend auf den Zeitpunkt der erstmaligen Rechnungserteilung vorgenommen werden. Der Vorsteuerabzug ist vielmehr erst im Zeitpunkt der Rechnungsberichtigung möglich. Sofern Unternehmer eine rückwirkende Berichtigung des Vorsteuerabzugs beantragen oder Aussetzung der Vollziehung beantragen, sind diese Anträge abzulehnen (Erlass des FinMin Brandenburg vom 9. 3. 2011 – 31 – S 7300 – 3/10).

Die Auffassung des FinMin Brandenburg entspricht der (noch) herrschenden Ansicht, nach der ein rückwirkender Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist . Diese Ansicht ist durch das EuGH-Urteil in der Sache „Pannon Gép“ ins Wanken geraten, weil der EuGH einen rückwirkenden Vorsteuerabzug für möglich erachtet  hatte (EuGH-Urteil vom 15. 7. 2010 – C-368/09, Rs. Pannon Gép).

Der BFH hat die Frage der Rückwirkung in einer aktuellen Entscheidung ausdrücklich offen gelassen; hingegen haben die Finanzgerichte Rheinland-Pfalz und Berlin-Brandenburg eine Rückwirkung abgelehnt (BFH-Urteil vom 2. 9. 2010 – V R 55/09, Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 23. 9. 2010 – 6 K 2089/10, Beschluss des FG Berlin-Brandenburg vom 22. 2. 2011 – 5 V 5004/11, n. v.). Eine höchstrichterliche Interpretation des EuGH-Urteils durch den BFH steht damit noch aus. Lässt man die Rückwirkung zu, entstehen keine Zinsen gemäß § 233a AO (Bernd Rätke, Vorsitzender Richter am FG Berlin-Brandenburg, BBK-Herausgeber).

Quelle: Erlass des FinMin Brandenburg vom 9. 3. 2011 – 31 – S 7300 – 3/10

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Aufbewahrung und Archivierung elektronischer Kontoauszüge

Das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) hat zur steuerlichen Anerkennung von elektronischen Kontoauszügen im Onlinebanking-Verfahren Stellung genommen (BayLfSt, Verfügung v. 28. 7.2010 – S 0317.1.1-3/1 St42.

Bankkunden, die am Homebanking-Verfahren teilnehmen erhalten vom Kreditinstitut einen Kontoauszug in digitaler Form übermittelt. Lediglich mit dem Ausdruck dieses elektronischen Kontoauszugs genügt der Buchführungspflichtige den nach § 147 AO bestehenden Aufbewahrungspflichten nicht, da es sich beim elektronisch übermittelten Auszug um das originär digitale Dokument handelt. Für die steuerliche Anerkennung des elektronisches Kontoauszug ist es daher erforderlich, diese Datei auf einem maschinell auswertbaren Datenträger zu archivieren, § 147 Abs. 2 und 5 AO sowie Tz. VIII/b Nr. 2 des BMF-Schreibens v. 7.11.1995 (BStBl 1995 I S. 738). Dabei sind sowohl die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) als auch die Grundsätze DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS) zu beachten, die als Anlage zum o.g. BMF-Schreiben veröffentlicht sind. Die GoBS setzen u.a. voraus, dass die übermittelten Daten vor dem Weiterverarbeiten im System des Kunden, vor dem Speichern bzw. bei einem möglichen späteren Ausdruck nicht bzw. nachvollziehbar verändert werden können. Die Übermittlung und Speicherung lediglich einer Datei im pdf-Format genügt diesen Grundsätzen nicht, da bei diesem Dateiformat eine leichte und nicht mehr nachvollziehbare Änderung möglich wäre. Vermehrt bieten Kreditinstitut weitere Alternativen, mit deren Hilfe die GoB/GoBS eingehalten werden können, zur Aufbewahrung an. Dies kann beispielsweise durch die Übermittlung und Speicherung eines digital signierten elektronischen Kontoauszugs geschehen. Auch die Vorhaltung des Auszugs beim Kreditinstitut und die jederzeitige Zugriffsmöglichkeit während der Aufbewahrungsfrist des § 147 Abs. 3 AO stellt eine denkbare Lösung dar. Auch die Übersendung und Aufbewahrung sog. Monatssammelkontoauszüge in Papierform kann akzeptiert werden.

Zugrestaurantbesteuerung praktisch nicht handhabbar

Die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft als Ergebnis der Neureglung des § 3e UStG für Restaurationsleistungen an Bord von grenzüberschreitenden Verkehrsflugzeugen, Personenzügen und Schiffen ab 1.1.2010 ist in der Praxis nicht handhabbar. Der Wechsel in der Steuerschuldnerschaft braucht deshalb in bestimmten Fällen zunächst nicht beachtet werden (OFD Frankfurt, Verfügung v. 7.5.2010 – S 7279 A – 26 – St 113).

Hier zeigt sich mal wieder ganz deutlich, wie unsinnig manch Steuergesetz ist. Die Frage am Tresen bei Mc Donald's & Co. ob der Verzehr an Ort und Stelle oder außerhalb statt finden soll, kennen wir mittlerweile schon alle. Sie zielt auf die Frage ab, ob der Umsatz mit 7% oder 19% zu versteuern ist. Wenn wir jetzt aber noch in einem Boardrestaurant danach gefragt werden, ob wir Unternehmer sind und ob wir aus der EU oder außerhalb kommen, dann wäre das die Krönung. Denn bei Lieferungen von Speisen an EU Unternehmer an Bord eines Flugzeugs, Zugs oder Schiffes werden nach dem Abgangsort besteuert. Dagegen sieht das Gesetz für Nicht-EU Unternehmer die Besteuerung nach dem Reverse Charge Verfahren vor.

Ich könnte mir gut vorstellen, dass auf einem Langstreckenflug auf einmal alle Passagiere Nicht EU Unternehmer geworden sind, weils sich dann gleich 19%  billiger speisen ließ….