Archiv für die Kategorie „FG-Urteile“

110 € Freigrenze bei Betriebsveranstaltungen

FG Düsseldorf: Urteil vom 17.01.2011 – 11 K 908/10 L

Das FG Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 17.01.2011 bestätigt, dass bei der Bemessung der 110,-€ Freigrenze je Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen die Summe sämtlicher Kosten einschließlich der Aufwendungen für den äußeren Rahmen zu ermitteln und durch die Anzahl der teilnehmenden Personen zu dividieren ist.

Das FG vertritt jedoch die Auffassung, dass eine Durchschnittberechnung in den Fällen zu einem unzutreffenden Ergebnis führen kann, in denen – wie im Urteilsfall – ursprünglich angemeldete Teilnehmer tatsächlich nicht an der Veranstaltung teilnehmen. Bei der Prüfung der Freigrenze ist ausschließlich auf die Aufwendungen des Arbeitgebers abzustellen. Die Bereicherung des einzelnen Arbeitnehmers hängt nicht von der Teilnehmerzahl ab. Nach Ansicht der Finanzrichter ist bei der Durchschnittsberechnung auf den geplanten Teilnehmerkreis abzustellen, da der einzelne Arbeitnehmer die Kosten des äußeren Rahmens nicht bestimmen kann und insoweit auch nicht bereichert ist. Zum anderen hat er zudem auch keinen Einfluss auf die Anzahl der Teilnehmer.

Lohnsteuer – Berechnung der Freigrenze bei Betriebsveranstaltungen

FG Düsseldorf, Urteil v. 17.01.11 – 11 K 908/10 L – Rev. zugelassen

Bei der Bemessung der Freigrenze für Betriebsveranstaltungen von 110,00 € je Arbeitnehmer sind alle Kosten einschließlich der Aufwendungen für den äußeren Rahmen zu summieren und durch die Anzahl der Teilnehmer zu teilen.

Allerdings ist nach der Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf (Az: 11 K 908/10 L) zu berücksichtigen, wenn statt 600 Arbeitnehmern tatsächlich nur 348 Arbeitnehmer teilnehmen. Der Senat hält es für gerechtfertigt, in diesem Fall auf den geplanten Teilnehmerkreis abzustellen. Die teilnehmenden Arbeitnehmer hätten durch die Nicht-Teilnahme eines Großteils der angemeldeten Arbeitnehmer keine Bereicherung erfahren.

Einkommensteuer – Keine Entfernungspauschale für offensichtlich verkehrsgünstigere Strecke bei unwesentlicher Zeitersparnis

FG München, Urt. v. 14.7.2009, 13 K 55/08, rkr.

Das FG München urteilte, dass eine offensichtlich verkehrsgünstigere Straßenverbindung i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 EStG nicht vorliegt, wenn die tatsächlich genutzte Strecke nur eine unwesentliche Zeitersparnis (im Streitfall vier Minuten) erbringt und deshalb auch die kürzere Verbindung zumutbar ist.

Aufwendungen für persönlichkeitsbildende Seminare

FG Münster, Urt. v. 27.11.2009, 4 K 1802/08 E, rkr.

Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen mit persönlichkeitsbildenden Charakter können als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn die Maßnahmen primär auf die spezifischen Bedürfnisses des vom Steuerpflichtigen ausgeübten Berufs ausgerichtet oder Voraussetzung für die Aufnahme einer ernsthaft beabsichtigten beruflichen Tätigkeit sind.

Der Kl. war Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG und besuchte im Streitjahr die beiden Seminare „Geldtraining“ und „Empowerment-Training“. Er machte die Seminargebühren als Werbungskosten geltend. Nach Ansicht des FG Münster vermittelten beide Seminare allerdings im wesentlichen Inhalte, die keinen konkreten Bezug zur Tätigkeit des Kl. aufwiesen. Auch die Klin. (Ehefrau des Kl.) machte Seminargebühren als Werbungskosten geltend. Hier erkannte das FG die Aufwendungen für Teilnahme an einer Coaching Ausbildung als Werbungskosten an, da der Inhalt auf den von der Klin. angestrebten und später auch ausgeübten Beruf als Coach ausgerichtet gewesen sei. Die Tatsache, dass Gegenstand der Coaching-Ausbildung auch die Persönlichkeitsentwicklung gewesen sei, spreche nicht gegen die Anerkennung als Werbungskosten.

Rückstellung für die Kosten einer Betriebsprüfung bei Großbetrieben

Das FG Baden-Württemberg hat entschieden, dass bei Großbetrieben - entgegen H 5.7 Abs. 4 EStH – die Bildung einer Rückstellung für die Kosten einer zukünftigen Betriebsprüfung auch ohne Vorliegen einer Prüfungsanordnung zulässig ist (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 14.10.2010 – 3 K 2555/09).

Hierzu führt das Gericht weiter aus: Bei Großbetrieben ist die Bildung einer Rückstellung für die Kosten einer zukünftigen Betriebsprüfung in Bezug auf die für den Prüfer anfallenden Sachkosten sowie die Personal- und Sachkosten für die Ansprechpartner des Prüfers während der Prüfung zulässig. Die Verpflichtung des Steuerpflichtigen, an der Prüfung mitzuwirken, hat ihren wirtschaftlichen Bezugspunkt in der gewerblichen Tätigkeit zum Bilanzstichtag. Insoweit unterscheidet sich die Verpflichtung nicht von den Kosten für die Erstellung des Jahresabschlusses. Die hinreichende Wahrscheinlichkeit der Verursachung von Kosten durch eine Betriebsprüfung ergibt sich nicht aus der Festsetzung der Steuer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 168 S. 1 AO, sondern aus der Einstufung des Steuerpflichtigen als Großbetrieb. Dies folgt zunächst aus § 4 Abs. 2 BpO: Danach ist bei Großbetrieben die Anschlussprüfung der von der Finanzverwaltung vorgesehene Regelfall, das „Auslassen” einzelner Jahre die Ausnahme. Dieses rechtliche Regel-Ausnahme-Verhältnis wird durch statistische Zahlen der Finanzverwaltung tatsächlich untermauert. Hiernach lag die Wahrscheinlichkeit, dass bei einem Großbetrieb ein Veranlagungsjahr geprüft wird, im Prüfungsjahr 2007 bei 80,4%, im Prüfungsjahr 2008 bei 81,7% und im Prüfungsjahr 2009 bei 78,5%. Der Prüfungsturnus bei Großbetrieben bewegt sich seit Jahr(zehnt)en in dieser Größenordnung, so dass sich die Wahrscheinlichkeit im Streitfall auf ähnlichem Niveau bewegte. Dies belegt, dass das Finanzamt zwar zutreffend darauf hinweist, dass auch bei Großbetrieben eine Anschlussprüfung keineswegs sicher ist. Für die Bildung einer Rückstellung bedarf es jedoch keiner absoluten Sicherheit, sondern nur einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dies ist bei der Klägerin als Großbetrieb (anders als bei Mittel-, Klein- oder Kleinstbetrieben) sowohl rechtlich als auch tatsächlich so lange zu bejahen, wie die Klägerin als Großbetrieb eingestuft ist.

Anmerkung: Die Revision wurde zugelassen, da der erkennende Senat eine andere Rechtsauffassung als die Finanzverwaltung in H 5.7 Abs. 3 EStH 2007 (jetzt: H 5.7 Abs. 4 EStH 2009) vertritt. Des Weiteren bedürfe es der Zulassung der Revision wegen des anhängigen Verfahren BFH-Az. GrS 1/10 für den Fall, dass der BFH dem erkennenden Senat nicht darin folgen sollte, dass die Rückstellung objektiv zu Recht gebildet wurde.

Besuchsreisen von Ehegatten bei doppelter Haushaltsführung

Zu den im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung abzugsfähigen notwendigen Mehraufwendungen gehören die Kosten für eine wöchentliche Familienheimfahrt. Mit der Frage, ob dies auch dann gilt, wenn nicht der Arbeitnehmer am Wochenende nach Hause fährt, sondern – umgekehrt – der Partner den Arbeitnehmer an seinem Beschäftigungsort besucht, muss sich demnächst der BFH beschäftigen (BFH-Az. – VI R 15/10). 

Das FG Köln hatte dieses zunächst abgelehnt, die Revision zum BFH jedoch zugelassen (FG Köln, Urteil v. 27.1.2010 – 4 K 2882/07), da es von grundsätzlicher Bedeutung sei, ob nicht im heutigen Wirtschaftsleben, bei dem der Mobilität des einzelnen Arbeitnehmers hohe Bedeutung zukomme, Aufwendungen für Besuchsreisen im Rahmen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung unabhängig davon als Werbungskosten abzugsfähig sein könnten, ob der Arbeitnehmer seinen Ehegatten am Familienwohnsitz aufsucht oder ob er von seinem Ehegatten am Arbeitsort besucht wird (sog. umgekehrte Familienheimfahrten).

Nachdem nun das Revisionsverfahren in der o.g. Rechtssache beim BFH anhängig ist, besteht die Möglichkeit, die entsprechenden Kosten in der Einkommensteuererklärung geltend zu machen und gegen eine ablehnende Entscheidung Einspruch einzulegen. Zur Einspruchsbegründung sollte auf das Verfahren vor dem BFH mit dem Aktenzeichen VI R 15/10 verwiesen werden. Damit besteht ein Rechtsanspruch auf das Ruhen des Einspruchs bis zur Entscheidung des BFH (§ 363 Abs. 2 Satz 2 AO).

Handschriftliches Fahrtenbuch kann ergänzt werden

FG Berlin-Brandenburg – Urteil v. 14.4.2010 (Az. 12 K 12047/09)

Das FG Berlin-Brandenburg hatte in einem Urteil v. 14.4.2010 (Az. 12 K 12047/09) zu den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch Stellung genommen und entschieden, dass ein handschriftlich geführtes Fahrtenbuch durch Computeraufzeichnungen ergänzt werden kann. Gegen dieses Urteil wurde duch die Finanzverwaltung Revision eingelegt (BFH-Az. VI R 33/10).