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Umsatzsteuerliche Beurteilung von Gutscheinen

Der EuGH hat mit Urteil vom 29. Juli 2010 (Rs. C-40/09 Astra Zeneca) entschieden, dass die Ausgabe von Gutscheinen an Arbeitnehmer gegen Verzicht auf einen Teil der Barvergütung umsatzsteuerlich eine dem Regelsteuersatz unterliegende Dienstleistung gegen Entgelt darstellt. Die Umsatzsteuer ist aus dem Wert des Gutscheins herauszurechnen und entsteht für den Arbeitgeber bereits im Zeitpunkt der Hingabe des Gutscheins. Der Entscheidungsfall bezieht sich auf die Weitergabe von Gutscheinen an Arbeitnehmer, die der Arbeitgeber zuvor unter Berechnung von Umsatzsteuer erworben hatte.

Derzeit werden in Deutschland die hier in Frage stehenden Wertgutscheine (Gutscheine mit Wertaufdruck, die nicht bereits auf eine spezifizierte Leistungserbringung gerichtet sind) umsatzsteuerlich so behandelt, dass deren Ausgabe keine eigenständige Leistung ist, da lediglich der Tausch von Bargeld in ein anderes Zahlungsmittel angenommen wird. Erst im Zeitpunkt der Einlösung der Wertgutscheine beim Einzelhändler ist von diesem die Umsatzsteuer entsprechend der von ihm ausgeführten Lieferungen bzw. erbrachten Leistungen zu einem Umsatzsteuersatz von derzeit 7 % bzw. 19 % abzuführen.

Teilweise wird aus dem EuGH-Urteil Astra Zeneca in der öffentlichen Diskussion sowie in Veröffentlichungen abgeleitet, dass bereits der Verkauf von Gutscheinen, z. B. durch Einzelhändler, nunmehr grundsätzlich eine Dienstleistung darstellt, die dem Regelsteuersatz von derzeit 19 % unterliegt. Kontrovers wird hierbei die umsatzsteuerliche Beurteilung der späteren Einlösung der Gutscheine diskutiert, auf die der EuGH in seinem Urteil nicht eingegangen ist. Insbesondere wird in diesem Zusammenhang die Frage aufgeworfen, ob bei Einlösung der Gutscheine erneut Umsatzsteuer entsteht (Doppelbesteuerung) oder aber eine Korrektur der ursprünglich abgeführten Umsatzsteuer (19 %) auf Basis des für die tatsächlich ausgeführte Lieferung bzw. sonstige Leistung anzuwendenden Umsatzsteuersatzes (ggf. 7 %) erfolgen kann. Des Weiteren ist unklar, wie die Fälle zu beurteilen sind, in denen Gutscheine nicht eingelöst werden.

Bei der Interpretation des EuGH-Urteils ist jedoch u. E. zu berücksichtigen, dass es sich bei dem vom EuGH beurteilten Sachverhalt um eine besondere Fallkonstellation handelt, nämlich den Verkauf von sog. Retail-Vouchern (Wertgutscheine, die bei dem Einzelhändler eingelöst werden, der sie ausgestellt hat) über Zwischenhändler. Nach dem für den vorgelegten Fall einschlägigen britischen Umsatzsteuerrecht ist in einer derartigen Fallkonstellation Umsatzsteuer bei Verkauf der Gutscheine auf Ebene der Zwischenhändler zu entrichten. Auf Grundlage dessen kann auch argumentiert werden, dass die EuGH-Entscheidung keine oder allenfalls eine sehr begrenzte Auswirkung auf die umsatzsteuerliche Beurteilung von Gutscheinen in Deutschland hat.

Die Finanzverwaltung hat sich bislang noch nicht offiziell zu dieser Thematik geäußert, so dass derzeit unklar ist, inwieweit sie das EuGH-Urteil Astra Zeneca umsetzen wird.

Nach derzeitigem Diskussionsstand ist die Frage zur Anwendung des Urteils Astra Zeneca weitgehend offen.

Es kann nur empfohlen werden, aufgrund der dargestellten Unsicherheiten zunächst eine Bestandsaufnahme der in Ihrem Unternehmen verwirklichten Gutscheintransaktionen vorzunehmen, um dann in einem nächsten Schritt zu überprüfen, inwieweit das EuGH-Urteil Astra Zeneca Auswirkungen auf die umsatzsteuerliche Beurteilung dieser Fälle haben könnte.

In Abhängigkeit von dieser Einschätzung sollte schließlich die weitere Vorgehensweise festgelegt werden (z. B. Abstimmung mit den zuständigen Finanzbehörden) und/oder Kontaktaufnahme mit Ihrem Steuerberater.