Archiv für die Kategorie „BMF-Schreiben“
Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen
Mit Urteil vom 12. Mai 2011 – VI R 42/10 – hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG zu berücksichtigen sind, wenn der Steuerpflichtige darlegen kann, dass die Rechtsverfolgung oder -verteidigung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Das Bundesfinanzmisterium hat sich wieder einmal dazu hinreissen lassen einen sogenannten Nichtanwendungserlass ins Leben zu rufen und dieses Urteil nicht über den Einzelfall hinaus für anwendbar zu erklären.
BMF Schreiben vom 20.12.2011 – IV C 4 – S 2284/07/0031
Ich kann hier jedem Einzelnen nur empfehlen, das Urteil des BFH für sich geltend zu machen. Mit einem solchen Urteil in der Tasche sind die Aussichten auf Erfolg in einem eigenen Verfahren erfahrungsgemäß sehr hoch. Der Bundesfinanzhof ist nicht an ein solches BMF Schreiben gebunden und würde es wohl auch sofort vom Tisch fegen, wenn ein solcher Fall wieder bei ihm landet.
Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab Kalenderjahr 2012
BMF Schreiben vom 15. Dezember 2011 – IV C 5 – S
Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeits-entgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV) zu bewerten. Darüber hinaus wird es nicht beanstandet, wenn auch Mahlzeiten zur üblichen Beköstigung bei Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung unter den Voraussetzungen von R 8.1 Absatz 8 Nummer 2 LStR mit dem maßgebenden Sachbezugswert angesetzt werden. Die Sachbezugswerte ab Kalenderjahr 2012 sind – teilweise – durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 2. Dezember 2011 (BGBl. I Seite 2453) festgesetzt worden. Demzufolge beträgt der Wert für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2012 gewährt werden,
a) für ein Mittag- oder Abendessen 2,87 Euro,
b) für ein Frühstück 1,57 Euro.
Im Übrigen wird auf R 8.1 Absatz 7 und 8 LStR hingewiesen.
Lohnsteuerabzug im Kalenderjahr 2012 und Einführung des Verfahrens der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale ab 2013 (ELSTAM)
Der ursprünglich im Kalenderjahr 2012 vorgesehene Starttermin für das neue Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (elektronisches Abrufverfahren) und den erstmaligen Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale verzögert sich.
Ein Einsatz des elektronischen Abrufverfahrens ist derzeit zum 1. Januar 2013 geplant.
Bis dahin bleiben die Lohnsteuerkarte 2010 sowie die vom Finanzamt ausgestellte Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2011 (Ersatzbescheinigung 2011) und die darauf eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale (Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, Freibetrag, Hinzurechnungsbetrag, Religionsmerkmal, Faktor) weiterhin gültig und sind dem Lohnsteuerabzug in 2012 zugrunde zu legen. Ein erneuter Antrag des Arbeitnehmers ist hierfür nicht erforderlich.
Das BMF-Schreiben erläutert, welche Regelungen für das Lohnsteuerabzugsverfahren ab dem Kalenderjahr 2012 zu beachten sind und welche weiteren Nachweise neben der Lohnsteuerkarte und der Ersatzbescheinigung anerkannt werden.
Umzugsbedingte Unterrichtskosten und Umzugsauslagen ab 1.8.2011
Die Finanzverwaltung hat die maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab 1.8.2011 veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 5.7.2011 – IV C 5 – S 2353/08/10007).
Die neuen Werte gliedern sich wie folgt:
Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Absatz 2 BUKG maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs ab 1. August 2011 1.617 Euro.
Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Absatz 1 BUKG beträgt
- für Verheiratete bei Beendigung des Umzugs ab 1. August 2011 1.283 Euro;
- für Ledige bei Beendigung des Umzugs ab 1. August 2011 641 Euro.
Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Absatz 3 Sätze 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten zum 1. August 2011 um 283 Euro.
Quelle: BMF online
Hilfe für die Katastrophen-Opfer in Japan
BMF, Schreiben v. 24.3.2011 – IV C 4 – S 2223/07/0015
Durch die Naturkatastrophen und die daraus resultierenden weitergehenden Folgen, insbesondere die Nuklearkatastrophen, sind in großen Teilen Japans erhebliche Schäden zu verzeichnen. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder hat das BMF die zur Unterstützung der Opfer getroffenen Verwaltungsregelungen zusammengefasst. Sie gelten vom 11. 3. bis zum 31. 12. 201
Darlehensverträge zwischen Angehörigen
BMF Schreiben vom 23.12.22010 – IV C 6 – S 2144/07/10004
Das BMF hat als Reaktion auf die neueste Rechtsprechung ein neues Schreiben vom 23.12.2010 herausgebraucht hinsichtlich der steuerlichen Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen Angehörigen. Das Schreiben kann hier downgeloaded werden.
Umzugskosten ab 2011
BMF Schreiben vom 30.12.2010 – IV C 5 – S 2353/08/10007
Rechtzeitig zum Jahreswechsel hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) das neue Schreiben zu den Umzugsbedingten Auslagen ab 2011 veröffentlich. Für Umzüge ab 2011 gilt danach folgendes:
- Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Absatz 2 BUKG maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs
ab 1. Januar 2011 1.612 Euro.
- Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Absatz 1 BUKG beträgt
a) für Verheiratete bei Beendigung des Umzugsab 1. Januar 2011 1.279 Euro
b) für Ledige bei Beendigung des Umzugs
ab 1. Januar 2011 640 Euro.
Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Absatz 3 Sätze 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten
zum 1. Januar 2011 um 282 Euro.
Das BMF-Schreiben vom 11. Oktober 2010 – IV C 5 – S 2353/08/10007 – DOK 2010/0786980 (BStBl I, Seite 765) ist auf Umzüge, die nach dem 31. Dezember 2010 beendet werden, nicht mehr anzuwenden.
Quelle: BMF
Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab Kalenderjahr 2011
BMF-Schreiben vom 17.12.2010 – IV C 5 – S 2334/10/10008
Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeits-entgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV) zu bewerten. Darüber hinaus wird es nicht beanstandet, wenn auch Mahlzeiten zur üblichen Beköstigung bei Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung unter den Voraussetzungen des R 8.1 Absatz 8 Nummer 2 LStÄR 2011 mit dem maßgebenden Sachbezugswert angesetzt werden. Die Sachbezugswerte ab Kalenderjahr 2011 sind durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 10. November 2010 (BGBl. I Seite 1751) festgesetzt worden. Demzufolge beträgt der Wert für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2011 gewährt werden,
a) für ein Mittag- oder Abendessen 2,83 Euro,
b) für ein Frühstück 1,57 Euro.
Im Übrigen wird auf R 8.1 Absatz 7 und 8 LStÄR 2011 hingewiesen.
Vordrucke für Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlung für 2011
Umsatzsteuer Anwendungserlass (UStAE)
Die UStR 2008 sind mit Wirkung vom 1. November 2010 aufgehoben worden. An ihre Stelle tritt der – zeitlich nicht befristete – Umsatzsteuer-Anwendungserlass.
Der UStAE kann über die Seiten des BMF herunter geladen werden.