Archiv für die Kategorie „BFH-Urteile“
Übernachtungen im Ausland
BFH, Urt. v. 08.07.2010, VI R 24/09
Ein Arbeitnehmer kann bei Übernachtungen im Ausland den Differenzbetrag zwischen den vom Arbeitgeber vollständig erstatteten tatsächlichen Kosten und den höheren Übernachtungspauschalen nach den Lohnsteuer-Richtlinien nicht als Werbungskosten geltend machen.
Bereits das FG hatte entschieden, dass der Kl. den Differenzbetrag zwischen den tatsächlichen – vom Arbeitgeber in vollem Umfang steuerfrei erstatteten – Kosten für Auslandsübernachtungen und den höheren Pauschbeträgen nicht als Werbungskosten steuermindernd geltend machen kann. Dem schloss sich der BFH an. Der Kl. war nicht mit Aufwendungen belastet, weil sein Arbeitgeber sämtliche Kosten der Reisen getragen hat. Folglich komme ein Werbungskostenabzug nicht in Betracht.
Grunderwerbsteuer – Mittelbare Beteiligung an einer grundbesitzenden Gesellschaft (BFH)
BFH, Urteil v. 25.8.2010 – II R 65/08
Der Erwerb einer mittelbaren Beteiligung an einer grundbesitzenden Gesellschaft unterliegt der Grunderwerbsteuer, wenn die Beteiligungsquote von 95 v.H. auf jeder Beteiligungsstufe erreicht wird. Eine Ermittlung der maßgeblichen Beteiligungsquote durch Multiplikation der auf den jeweiligen Beteiligungsstufen bestehenden Beteiligungsquoten kommt nicht in Betracht.
Hintergrund: Gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG unterliegt ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung unmittelbar oder mittelbar von mindestens 95 v.H. der Anteile an einer Gesellschaft begründet, der Grunderwerbsteuer, wenn zum Vermögen der Gesellschaft ein inländisches Grundstück gehört, soweit eine Besteuerung nach Abs. 2a der Vorschrift nicht in Betracht kommt.
Hierzu führt der BFH weiter aus: Eine steuerbare Anteilsübertragung i.S. von § 1 Abs. 3 Nr. 3 (und Nr. 4) GrEStG liegt nicht nur dann vor, wenn der Anteilserwerber die Anteile der Gesellschaft mit Grundbesitz selbst (unmittelbar) erwirbt, sondern auch dann, wenn es sich bei der Beteiligung des Anteilserwerbers um eine nur mittelbare, d.h. über eine andere Gesellschaft vermittelte handelt. Nach der Absenkung der Beteiligungsquote von 100 v.H. auf 95 v.H. mit StEntlG 1999/2000/2002 ist es bei einer mittelbaren Beteiligung erforderlich, aber auch ausreichend, wenn die Beteiligungsquote von 95 v.H. auf jeder Stufe erreicht wird. Der Anteilserwerber erwirbt in diesem Fall mindestens 95 v.H. der Anteile an einer Gesellschaft, der das Grundstück der grundbesitzenden Gesellschaft zugerechnet wird und das ihr damit „gehört“.
Quelle: BFH online
Anmerkung: Kauft ein Steuerpflichtiger Anteile an einer Gesellschaft, die wiederum an einer anderen grundbesitzenden Gesellschaft beteiligt ist, kommt es für die Steuerbarkeit nur darauf an, dass jede unmittelbare Beteiligung in der Beteiligungskette jeweils mindestens 95% beträgt. Kauft der Steuerpflichtige also 95% der Anteile einer Gesellschaft, die wiederum mit 95% der Anteile an einer anderen Gesellschaft mit Grundbesitz beteiligt ist, erfüllt er dadurch den Steuertatbestand nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG. Dass er rechnerisch mittelbar nur mit (95% von 95%) 90,25% an der grundbesitzenden Enkelgesellschaft beteiligt ist, ändert daran nichts.
Bücher als Arbeitsmittel eines Lehrers
BFH, Urt. v. 20.5.2010, VI R 53/09
1. Arbeitsmittel sind Wirtschaftsgüter, die unmittelbar zur Erledigung der dienstlichen Aufgaben dienen. Hierzu können auch Zeitschriften und Bücher zählen, wenn die Literatur ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend beruflich genutzt wird.
2. Die allgemeinen Grundsätze zur steuerlichen Behandlung von Arbeitsmitteln gelten auch, wenn zu entscheiden ist, ob Bücher als Arbeitsmittel eines Lehrers zu würdigen sind. Dabei ist die Eigenschaft eines Buchs als Arbeitsmittel nicht ausschließlich danach zu bestimmen, in welchem Umfang der Inhalt eines Schriftwerks in welcher Häufigkeit Eingang in den abgehaltenen Unterricht gefunden hat. Auch die Verwendung der Literatur zur Unterrichtsvor- und -nachbereitung oder die Anschaffung von Büchern und Zeitschriften für eine Unterrichtseinheit, die nicht abgehalten worden ist, kann eine ausschließliche oder zumindest weitaus überwiegende berufliche Nutzung der Literatur begründen.
Voraussetzungen der doppelten Haushaltsführung eines Ledigen
(BFH, Beschluss v. 4.5.2010 – VI B 156/09; NV)
Bei einem ledigen Steuerpflichtigen spricht gegen die doppelte Haushaltsführung, wenn er im Haus der Eltern lebt und dabei keine eigene Küche hat und weder Miete noch Nebenkosten an die Eltern bezahlt hat .
Grunderwerbsteuer: Bewertung unbebauter Grundstücke bei Fehlen von Bodenrichtwerten
BFH, Urteil v. 25.8.2010 – II R 42/09
Ein Grundstückswert für ein unbebautes Grundstück kann für Bewertungsstichtage vor dem 1.1.2007 nicht festgestellt werden, wenn der Gutachterausschuss für das Grundstück keinen Bodenrichtwert ermittelt hatte (BFH, Urteil v. 25.8.2010 – II R 42/09).
Sachverhalt:
Das Land B brachte mit Wirkung zum 1.1.2001 u.a. das Krankenhaus A einschließlich des Grund und Bodens als Sacheinlage in eine GmbH ein. Der für die Grunderwerbsteuer (GrESt) festzustellende Grundbesitzwert auf den 1.1.2001 ist streitig.
Hintergrund:
Die GrESt bemisst sich grundsätzlich nach der Gegenleistung. Ist eine solche nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, bestimmt sich die Steuer nach den Werten gemäß BewG (§ 8 Abs. 2 GrEStG i.V. mit § 138 BewG). Lässt sich hiernach für bebaute Grundstücke die übliche Miete nicht ermitteln, bestimmt sich der Wert nach der Summe des Werts des Grund und Bodens und des Werts der Gebäude. Dies gilt insbesondere, wenn die Gebäude – wie im Streitfall als Klinik – zu Spezialnutzungen errichtet worden sind (§ 147 Abs. 1 BewG). Der Wert unbebauter Grundstücke bestimmt sich nach ihrer Fläche und den ermäßigten Bodenrichtwerten, die die Gutachterausschüsse auf den 1.1.1996 ermittelt haben. Der Steuerpflichtige kann einen niedrigeren gemeinen Wert nachweisen (§§ 147 Abs. 2 i.V. mit 145 Abs. 3 und 138 Abs. 4 BewG).
Hierzu führt der BFH weiter aus:
Da für das zu bewertende Grundstück kein vom Gutachterausschuss ermittelter Bodenrichtwert vorliegt, durfte bei der Feststellung des Grundstückswerts kein Bodenwert, sondern nur der Gebäudewert berücksichtigt werden. Über die bloße Beachtung etwaiger vom Gutachterausschuss vorgegebener Differenzierungen hinaus dürfen die Finanzämter keine „eigenen“ Bodenrichtwerte aus den von den Gutachterausschüssen mitgeteilten Bodenrichtwerten ableiten. Bei einer solchen Ableitung würde es sich um eine Schätzung handeln, die mit der gesetzlichen Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Gutachterausschüssen und den Finanzämtern sowie mit der vom Gesetzgeber beabsichtigten Typisierung und Vereinfachung der Bedarfsbewertung nicht vereinbar wäre. Ein solcher abgeleiteter Bodenrichtwert wäre nicht der vom Gutachterausschuss nach dem BauGB ermittelte Bodenrichtwert, nach dem sich der Wert unbebauter Grundstücke „bestimmt“. Die Ableitung eines Bodenrichtwerts aus dem Bodenrichtwert für eine benachbarte Richtwertzone ist allein dem Gutachterausschuss vorbehalten. Fehlt ein vom Gutachterausschuss ermittelter Bodenrichtwert für ein zu bewertendes Grundstück, geht der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts durch den Steuerpflichtigen ins Leere und kann daher nicht zu dessen Lasten berücksichtigt werden. Ebenso scheidet der Ansatz eines vom Finanzamt ermittelten gemeinen Werts aus.
Quelle: BFH online
Doppelte Haushaltsführung eines Ledigen im Wegverlegungsfall
BFH, Urteil v. 6.5.2010 – VI R 34/09; NV
Eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung liegt grds. auch dann vor, wenn ein Arbeitnehmer seinen Hausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und er daraufhin in einer Wohnung am Beschäftigungsort einen Haushalt neubegründet, um von dort aus seiner bisherigen Beschäftigung weiter nachgehen zu können.
Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung
Zur Begründung führt der BFH aus, dass die Festschreibung der Wertverhältnisse auf den Hauptfeststellungszeitpunkt (1. Januar 1964) nur sachgerecht und aus verfassungsrechtlicher Sicht hinnehmbar sei, wenn der Hauptfeststellungszeitraum eine angemessene Dauer nicht überschreite. Die über mehr als vier Jahrzehnte unveränderte Einheitsbewertung des Grundbesitzes verfehle insbesondere die sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebenden Anforderungen an eine realitätsgerechte Bewertung. Auf unbegrenzte Dauer sei es auch nicht hinnehmbar, dass eine Wertminderung wegen Alters nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt (1. Januar 1964) ausgeschlossen werde. Ferner führe das jahrzehntelange Unterlassen einer flächendeckenden Grundstücksneubewertung zwangsläufig zu verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbaren Defiziten beim Gesetzesvollzug, weil verfahrensrechtlich nicht sichergestellt werde, dass dem Finanzamt Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse bekannt werden.
Verfassungsrechtlich geboten sei eine erneute Hauptfeststellung besonders im Beitrittsgebiet, wo die Wertverhältnisse auf den 1. Januar 1935 festgeschrieben seien. Der sich daraus ergebende gleichheitswidrige Zustand könne im Hinblick auf die verstrichene Zeit nicht mehr mit den Übergangsschwierigkeiten nach der Wiederherstellung der staatlichen Einheit Deutschlands gerechtfertigt werden.
Anmerkung:
Es wird damit zu rechnen sein, dass die neuen gesetzlichen Regelungen eher zu höheren Werten führen wird. Von daher erscheint es m.E. als sinnvoller gegen Steuerbescheide für Zeiträume nach dem 01.01.2007 keinen Einspruch einzulegen.
Quelle: Pressemitteilung des BFH
Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende Angehörige
2. Die konkrete Betrachtungsweise führt dazu, dass die zivilrechtlichen Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs (§§ 1601 bis 1603 BGB) vorliegen müssen und die Unterhaltskonkurrenzen (§§ 1606, 1608 BGB) zu beachten sind.
3. Bei landwirtschaftlich tätigen Angehörigen greift die wiÂderlegbare Vermutung, dass diese nicht unterhaltsbedürftig sind, soweit der landwirtschaftliche Betrieb in einem nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates üblichen Umfang und Rahmen betrieben wird (Bestätigung des BFH-Urteils vom 13. März 1987 III R 206/82, BFHE 149, 532, BStBl II 1987, 599).
Unterhaltsaufwendungen sind nur dann als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, wenn eine gesetzliche Unterhaltsberechtigung besteht. Dies setzt u. a. zivilrechtlich die Unterhaltsbedürftigkeit voraus (§ 1602 BGB), was nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH im Rahmen einer typisierenden Betrachtungsweise dem Grunde nach unterstellt wurde. Diese Rechtsprechung hat der BFH mit diesem Urteil aufgegeben und entschieden, dass die Bedürftigkeit der unterhaltenen Person jeweils konkret zu bestimmen sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass für volljährige Kinder eine generelle Erwerbsobliegenheit bestehe. Im Streitfall ging es um den Abzug von Unterhaltsaufwendungen an in der Türkei lebende erwachsene Kinder des Steuerpflichtigen.
Unterhaltszahlungen an die im Ausland lebende Ehefrau
Ausgleichszahlungen im Zusammenhang mit der Scheidung
Ein Abzug der Aufwendungen für den Ausschluss des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs als Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen scheidet aus. Gegen die Nichtabziehbarkeit der Abfindungszahlungen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken
Bei Scheidungen kommt es häufig zur Durchführung eines Versorgungsausgleichs. Hierbei werden die in der Ehezeit erworbenen Anrechte geteilt. Sind im Rahmen des Versorgungsausgleichs nicht Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern andere Versorgungsanrechte auszugleichen, findet nach § 2 VAHRG der schuldrechtliche Versorgungsausgleich (§ 1587f BGB a.F.) statt, sofern – wie im Streitfall – eine Realteilung des Versorgungsanrechts nicht vorgesehen ist (§ 1 Abs. 2 VAHRG). Nach § 1587o Abs. 1 BGB a.F. können die Ehegatten anstelle des Versorgungsausgleichs auch die Zahlung einer Abfindung vereinbaren (Palandt/Brudermöller, BGB, 67. Aufl., § 1587o Rz 13). Mit dem Gesetz über den Versorgungsausgleich (Vers-AusglG) v. 3.4.2009 wurden letztmalig die zivilrechtlichen Vorschriften mit Wirkung zum 1.9.2009 grundlegend geändert.
Der Kläger hatte im Zeitpunkt der Scheidung u.a. eine Versorgungsanwartschaft bei der BfA, für die der gesetzliche Versorgungsausgleich durchzuführen war. Zudem hatte er zum Ende der Ehe eine Zusage für eine Betriebsrente und Ansprüche gegen die Pensionskasse seines Arbeitgebers. Hinsichtlich der betrieblichen Versorgungsanwartschaften vereinbarte der Kläger mit seiner früheren Ehefrau den Ausschluss des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs. Im Gegenzug verpflichtete sich der Kläger einen Abfindungsbetrag zu zahlen. Das Finanzamt lehnte eine steuermindernde Berücksichtigung der zu erbringenden Zahlungen ab.
Begündung des BFH:
Die Abfindungszahlungen des Klägers sind nicht zu berücksichtigen. Insbesondere scheidet ein Abzug der Aufwendungen als Werbungskosten aus. Abziehbare Werbungskosten liegen nicht bereits deshalb vor, weil eine (abgelöste) Verpflichtung zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auf dem Bestehen von Versorgungsanwartschaften i.S. des § 19 Abs. 2 EStG beruht. Allein maßgebend ist stattdessen, ob das Bestehen einer solchen Verpflichtung zur Folge haben kann, dass dem Inhaber des Anspruchs auf betriebliche Altersversorgung wegen der Verpflichtung zum Versorgungsausgleich niedrigere steuerpflichtige Versorgungsbezüge zufließen als im Fall des Fehlens einer solchen Ausgleichsverpflichtung. Denn nur bei einer solchen Sachlage dient die Ablösung der Verpflichtung aufgrund des Versorgungsausgleichs dazu, (steuerpflichtige) Einnahmen zu erhalten. Sind dem Ausgleichsverpflichteten demgegenüber die (ungekürzten) Versorgungsbezüge trotz der Verpflichtung, sie zum Teil an den anderen Ehegatten weiterzuleiten, steuerlich als eigene Einkünfte zuzurechnen, dann ist diese Weiterleitung ein Vorgang im Bereich der Einkommensverwendung. Diese Rechtsansicht steht im Einklang mit der Rechtsprechung zum Werbungskostenabzug eines zum Versorgungsausgleich verpflichteten Beamten (vgl. BFH, Urteile v. 8.3.2006 – IX R 107/00 und IX R 78/01). Maßgeblich für diese Entscheidungen war, dass durch die Zahlungen eine sonst gemäß Beamtenversorgungsgesetz vorzunehmende Kürzung der Pensionsbezüge unterbleibt. Im Unterschied zur Ablösung von Ansprüchen aus einem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich dienen daher solche Ausgleichszahlungen der Sicherung des künftigen Zuflusses (eigener) steuerpflichtiger Einkünfte in ungeschmälerter Höhe.