Archiv für die Kategorie „BFH-Urteile“
Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen
Mit Urteil vom 12. Mai 2011 – VI R 42/10 – hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG zu berücksichtigen sind, wenn der Steuerpflichtige darlegen kann, dass die Rechtsverfolgung oder -verteidigung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Das Bundesfinanzmisterium hat sich wieder einmal dazu hinreissen lassen einen sogenannten Nichtanwendungserlass ins Leben zu rufen und dieses Urteil nicht über den Einzelfall hinaus für anwendbar zu erklären.
BMF Schreiben vom 20.12.2011 – IV C 4 – S 2284/07/0031
Ich kann hier jedem Einzelnen nur empfehlen, das Urteil des BFH für sich geltend zu machen. Mit einem solchen Urteil in der Tasche sind die Aussichten auf Erfolg in einem eigenen Verfahren erfahrungsgemäß sehr hoch. Der Bundesfinanzhof ist nicht an ein solches BMF Schreiben gebunden und würde es wohl auch sofort vom Tisch fegen, wenn ein solcher Fall wieder bei ihm landet.
In unvollständiger Rechnung unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer führt zur Umsatzsteuerschuld
BFH Urteil vom 17.02.11 V R 39/09
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 17. Februar 2011 V R 39/09 entschieden, dass der unberechtigte Ausweis von Umsatzsteuer in einer Rechnung auch dann zur Umsatzsteuerschuld des Rechnungsausstellers führen kann, wenn die Rechnung nicht alle gesetzlich vorgegebenen Angaben enthält.
Die Klägerin hatte in Rechnungen, die zwar keinen Lieferzeitpunkt und keine fortlaufende Rechnungsnummer, aber alle sonstigen Rechnungsmerkmale des § 14 Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) aufwiesen, Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen, obwohl sie die in den Rechnungen bezeichneten Lieferungen nicht ausgeführt hatte. Die Rechnungsempfängerin verwendete die Rechnungen zum Vorsteuerabzug. Das Finanzamt hielt die gesondert ausgewiesenen Steuerbeträge für nach § 14c Abs. 2 UStG unberechtigt ausgewiesen und setzte in dieser Höhe Umsatzsteuer fest. Der Kläger war der Auffassung, eine solche Rechnung berechtige nicht zum Vorsteuerabzug und er dürfe deshalb nicht in nach § 14c Abs. 2 UStG Anspruch genommen werden. Die Klage hatte nur erstinstanzlich Erfolg. Der BFH hob das Urteil des Finanzgerichts auf und wies die Klage ab.
Zweck der Regelung des § 14c Abs. 2 UStG sei es, Missbräuche durch Ausstellung von Rechnungen mit offenem Steuerausweis zu verhindern. Zur Gefährdung des Steueraufkommens genüge dabei ein Abrechnungsdokument, das die elementaren Merkmale einer Rechnung aufweise oder den Schein einer solchen erwecke und den Empfänger zum Vorsteuerabzug verleite. Es sei aber nicht erforderlich, dass die Rechnung alle in § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 9 UStG aufgezählten Merkmale aufweise. Die Regelung in § 14c UStG könne ihren gesetzgeberischen Zweck, Missbräuche zu vereiteln, nicht erfüllen, wenn sich Rechnungsaussteller durch Weglassen auch nur eines Merkmals des § 14 Abs. 4 UStG ihrer Inanspruchnahme entziehen könnten. Seine anders lautende Rechtsprechung zur alten Rechtslage (§ 14 Abs. 3 UStG a.F.) gab der BFH ausdrücklich auf.
Quelle: Pressemitteilung BFH
Solidaritätszuschlag verfassungsgemäß
Der BFH hat mit zwei Urteilen vom 21.07.2011 entschieden, dass der Solidaritätzuschlag (SolZ) zumindest bis 2007 verfassungsgemäß war.
Unter Berufung auf die Rechtsprechung des BVerfG ist der BFH der Auffassung, dass weder die fehlende zeitliche Befristung noch die fehlende Zweckbindung der Einnahmen aus dem SolZ zu beanstanden seien. Dem Bund sei ebenso das Recht gegeben im Rahmen seiner Gesetzgebungskompetenz den SolZ als Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer zu erheben. Eine verfassungswidrige Aushöhlung des Bund und Ländern gemeinschaftlich zustehenden Steueraufkommens könne aufgrund des angemessenen Verhältnisses zur Einkommen- und Körperschaftsteuer nicht festgestellt werden.
Die weiteren Ausführungen des BFH lassen allerdings ein klein wenig hoffen… Er führte aus, dass der SolZ als Ergänzungsabgabe nur zur Finanzierung eines aufgabenbezogenen Mehrbedarfs des Bundes erhoben werden dürfe. Eine Verfassungswidrigkeit könne sich somit für spätere Jahre ergeben, wenn die ursprünglich bezweckte Finanzierung der durch die Wiedervereinigung bedingten Lasten erreicht sei und die Abgabe nicht wegen eines anderen Zwecks fortgeführt werde solle, sondern zur Deckung einer dauerhaften Finanzierungslücke diene. Von letzterem Fall sei zumindest bis zum Jahr 2007 und wahrscheinlich bis zum Auslaufen des Solidarpakts II im Jahr 2019 nicht auszugehen.
BFH-Urteile zur Umsatzsteuer bei der Abgabe von Speisen an Imbissständen
Mit 2 Urteilen vom 30.06.2011 (V R 35/08, V R 18/10) hat der BFH zu der immer wieder streitigen umsatzsteuerlichen Abgrenzungsfrage von Essenslieferung oder Restaurationsleistung Stellung genommen. Eine mit 7 % Umsatzsteuer unterliegende Essenslieferung liegt vor, wenn nur einfach zubereitete Speisen abgegeben werden und der Kunde diese nur an einfachen behelfsmäßigen Verzehrvorrichtungen einnehmen kann.
Im Streitfall V R 35/08 verkaufte der Kläger aus einem Imbisswagen heraus auf Wochenmärkten Speisen, wie Würste und Pommes Frites sowie Getränke. Den Gästen wurde lediglich ein Ablagebrett um den Imbisswagen herum zum Verzehr zur Verfügung gestellt. Sitzplätze gab es nicht.
Im zweiten Streitfall V R 18/10 verkaufte der Kläger vor seinem Fleischwarengeschäft mit einem Imbissstand Würste, Pommes Frites und andere einfach zubereitetete, täglich wechselnde Gerichte und Getränke. Um den Imbissstand war ein Brett zum Abstellen der Speisen angebracht. In einem späteren Jahr stellte der Kläger noch eine Bierzeltgarnitur auf.
In beiden Fällen führten die Kläger Umsatzsteuer nur zum ermäßigten Steuersatz ab. Die Finanzämter und Finanzgerichte nahmen dagegen Restaurationsumsätze an und setzten 19 % Umsatzsteuer für die erzielten Umsätze fest.
Anerkennung von krankheitsbedingten außergewöhnlichen Belastungen ohne amtsärztliches Attest
BFH, Urt. v. 11.11.2010, VI R 17/09, DStR 2011,
Der BFH hält an der bisherigen Rechtsprechung nicht mehr fest, wonach Aufwendungen nach § 33 EStG nur abzugsfähig sind, wenn die medizinische Indikation der ihnen zugrundeliegenden Behandlung durch ein amtsärztliches oder vertrauensärztliches Gutachten oder ein Attest eines anderen öffentlich-rechtlichen Trägers im Vorhinein nachgewiesen ist. Die erforderlichen Feststellungen und Würdigungen seien vielmehr vom FG zu treffen. Dabei werde es mangels medizinischer Sachkunde seiner Verpflichtung zur Sachaufklärung regelmäßig durch die Erhebung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens gerecht. Der Verzicht auf die Inanspruchnahme von staatlichen Transferleistungen stehe jedenfalls dem Abzug von Krankheitskosten nicht entgegen.
Erleichterter Behandlungskostennachweis ohne Attest
BFH, Urteile v. 11.11.2010 – VI R 17/09 und VI R 16/09; veröffentlicht am 19.1.2011
Unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BFH entschieden, dass zum Abzug von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen nicht zwingend ein vor Behandlungsbeginn eingeholtes Gutachten bzw. ein Attest erforderlich ist. Der Nachweis kann auch noch später und durch alle geeigneten Beweismittel geführt werden
Dienstwagenbesteuerung Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
BFH, Urteil v. 22.9.2010, VI R 57/09
Die Zuschlagsregelung nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG stellt einen Korrekturposten zum Werbungskostenabzug
dar und kommt daher nur insoweit zur Anwendung, wie der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich
für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt hat.
Hintergrund
Ein Arbeitnehmer, dem für seine Tätigkeit ein Dienstwagen zur Verfügung stand, nutzte diesen Wagen auch für seine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeits stätte. Er versteuerte diese Nutzung monatlich mit 0,03 % des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs für jeden Entfernungskilometer von der Wohnung zur Arbeitsstätte (§ 8 Abs. 2 Satz 3 EStG). Mit seiner Einkommensteuererklärung machte er geltend, dass er zwar 228 Fahrten nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG versteuert, tatsächlich aber nur 100 Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Streitjahr durchgeführt habe. Er begehrte die Berücksichtigung des sich daraus ergebenden Differenzbetrags als Werbungskosten.
Entscheidung
Der BFH hält auch nach erneuter Überprüfung an seiner Rechtsprechung fest, nach der die Zuschlagsregelung nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG einen Korrekturposten zum Werbungskostenabzug darstellt und sie deshalb nur insoweit zur Anwendung kommt, wie
der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt hat (BFH, Urteile v. 4.4.2008, VI R 85/04 und VI R 68/05). Die Zuschlagsregelung des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG hat insbesondere nicht die Funktion, eine irgendwie geartete zusätzliche private Nutzung des Dienstwagens zu bewerten. Sie bezweckt vielmehr lediglich einen Ausgleich für abgezogene, aber tatsächlich nicht entstandene Erwerbsaufwendungen. Denn die Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr.
4 EStG) gestattet einen Werbungskostenabzug unabhängig davon, ob dem Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte tatsächlich Kosten entstanden waren. Angesichts dieser Korrekturfunktion ist der Zuschlag nur insoweit gerechtfertigt, als tatsächlich Werbungskosten überhöht zum Ansatz kommen konnten. Bei der Ermittlung des Zuschlags ist deshalb darauf abzustellen, ob und in welchem Umfang der Dienstwagen tatsächlich für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt worden ist. Mit dieser Entscheidung setzt sich der BFH erneut in Gegensatz zur Auffassung des BMF. Dieser hatte vorgebracht, dass die Auslegung des BFH die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung überschreite, weil sie dem Wortlaut, dem Sinn und Zweck, der gesetzlichen Systematik des § 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 EStG sowie dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers dazu widerspreche (vgl. Nichtanwendungserlass, BMF, Schreiben v. 23.10.2008, IV C 5 – S 2334/08/10010.
Heimkosten als außergewöhnliche Belastung
BFH, Urt. v. 13.10.2010, VI R 38/09
Bei einem durch Krankheit veranlassten Aufenthalt in einem Seniorenheim sind nach dieser Entscheidung des BFH die Kosten für die Unterbringung als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 Abs. 1 EStG abziehbar. Der Aufenthalt kann auch dann krankheitsbedingt sein, wenn keine zusätzlichen Pflegekosten entstanden sind und kein Merkzeichen ?H? oder ?Bl? im Schwerbehindertenausweis festgestellt ist. Mit dieser Entscheidung widersprach der VI. Senat einem Urteil des III. Senats (BFH v. 18. 12. 2008, III R 12/07, BFH/NV 2009, 1102). Einer Vorlage an den Großen Senat bedurfte es jedoch nicht, weil der VI. Senat seit 2009 für außergewöhnliche Belastungen sachlich allein zuständig ist.
Lohnsteuer – Tank- und Geschenkgutscheine des Arbeitgebers können steuerbefreiter Sachlohn sein
Urteil vom 11.11.10 VI R 21/09; Urteil vom 11.11.10 VI R 27/09; Urteil vom 11.11.10 VI R 41/10
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit drei Urteilen vom 11. November 2010 (VI R 21/09, VI R 27/09, VI R 41/10) anlässlich der Frage der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Tankkarten, Tankgutscheinen und Geschenkgutscheinen erstmals Grundsätze zu der Unterscheidung von Barlohn und einem nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) bis zur Höhe von monatlich 44 € steuerfreiem Sachlohn aufgestellt.
In den vom BFH entschiedenen Streitfällen hatten Arbeitgeber etwa ihren Arbeitnehmern das Recht eingeräumt, auf ihre Kosten gegen Vorlage einer Tankkarte bei einer bestimmten Tankstelle bis zu einem Höchstbetrag von 44 € monatlich zu tanken oder die Arbeitnehmer hatten anlässlich ihres Geburtstages Geschenkgutscheine einer großen Einzelhandelskette über 20 € von ihrem Arbeitgeber erhalten oder durften mit vom Arbeitgeber ausgestellten Tankgutscheinen bei einer Tankstelle ihrer Wahl 30 Liter Treibstoff tanken und sich die Kosten dafür von ihrem Arbeitgeber erstatten lassen. Während die Arbeitgeber diese Zuwendungen jeweils als Sachlohn beurteilten und angesichts der Freigrenze keine Lohnsteuer einbehielten, waren die Finanzämter auf Grundlage von Verwaltungserlassen von nicht steuerbefreitem Barlohn ausgegangen und hatten entsprechende Lohnsteuerhaftungs- und Nachforderungsbescheide erlassen. Darin waren sie von den Finanzgerichten bestätigt worden.
Der BFH hat dagegen in sämtlichen Streitfällen Sachlohn angenommen, die Vorentscheidungen aufgehoben und den Klagen stattgegeben. Die Frage, ob Barlöhne oder Sachbezüge vorliegen, entscheide sich nach dem Rechtsgrund des Zuflusses, nämlich auf Grundlage der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen danach, welche Leistung der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber beanspruchen kann. Die Unterscheidung sei nach der Art des arbeitgeberseitig zugesagten und daher arbeitnehmerseitig zu beanspruchenden Vorteils selbst und nicht durch die Art und Weise der Erfüllung des Anspruchs zu treffen. Könne der Arbeitnehmer lediglich die Sache selbst beanspruchen, komme eine Steuerbefreiung für Sachbezüge nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG in Betracht. Dann sei es auch unerheblich, ob der Arbeitgeber zur Erfüllung dieses Anspruchs selbst tätig werde, oder dem Arbeitnehmer gestatte, auf seine Kosten die Sachen bei einem Dritten zu erwerben. Deshalb lägen Sachbezüge auch dann vor, wenn der Arbeitgeber seine Zahlung an den Arbeitnehmer mit der Auflage verbinde, den empfangenen Geldbetrag nur in einer bestimmten Weise zu verwenden. Seine bisher anders lautende Rechtsprechung (Urteil vom 27. Oktober 2004 VI R 51/03) hat der BFH ausdrücklich aufgegeben.
Quelle: Pressemitteilung BFH
Einkommensteuer – Keine Dreimonatsbeschränkung für Verpflegungspauschalen bei Fahrtätigkeit
BFH, Urteil v. 24.2.2011 – VI R 66/10
Der BFH hat seine Rechtsprechung geändert und entschieden, dass die Dreimonatsfrist für den Abzug der Verpflegungspauschalen bei einer Fahrtätigkeit keine Anwendung findet
Rechtslage: Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig (Fall der sog. Dienstreise), so ist für jeden Kalendertag, an dem der Steuerpflichtige wegen dieser vorübergehenden Tätigkeit von seiner Wohnung und seinem Tätigkeitsmittelpunkt über eine bestimmte Dauer abwesend ist, ein gestaffelter Pauschbetrag abzuziehen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG). Der Ansatz der Pauschbeträge für Verpflegung ist bei längerfristigen Einsätzen allerdings auf die ersten drei Monate an der jeweiligen Tätigkeitsstätte beschränkt (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG). Diese Dreimonatsfrist beginnt bei einer Auswärtstätigkeit nur im Falle einer sonstigen (nicht durch Urlaub oder Krankheit veranlassten) Unterbrechung, die mindestens vier Wochen dauert neu zu laufen (vgl. BFH, Urteil v. 4.5.1990 – VI R 83/86).
Sachverhalt: Der Kläger war als technischer Offizier an 184 Tagen auf einem Schiff in der Hochseefischerei tätig. Zwar kehrte das Schiff zum Löschen der Ware von den Fangplätzen in internationalen Gewässern jeweils in den Ausgangshafen der Reise zurück, aber nicht in den im Inland gelegenen Heimathafen, von dem es bereits vor dem Streitjahr ausgelaufen war. Das Finanzamt lehnte deshalb den Abzug der vom Kläger geltend gemachten Mehraufwendungen für die Verpflegung als Werbungskosten ab. Eine Schiffsreise finde erst bei Rückkehr in den Heimathafen ihr Ende. Nur wenn es von dort erneut auslaufe, könne für weitere drei Monate Verpflegungsmehraufwand in Abzug gebracht werden.
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