Archiv für die Kategorie „Allgemein“
Steuerliche Neuregelungen zum 1. Januar 2012
Die Steuergesetzgebung hat im Jahr 2011 wichtige Änderungen gebracht. Die wesentlichen Änderungen ab dem 1. Januar 2012 und wichtige Informationen für Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen sind im Folgenden zusammenfassend dargestellt:
Probleme mit italienischen Umsatzsteuer Identifikationsnummern
Auf Grund einer Gesetzesänderung in Italien Ende Februar 2011 wurden die italienischen Utnernehmen von deren Steuerbehörden aufgefordert, sich neu als Unternehmer zu registrieren, damit die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UStID-Nr) weiterhin aktiv bleibt. UStID-Nr welche bis zum Ablauf der gesetzten Frist nicht neu registriert wurden, setzten die italienischen Behören kurzerhand auf inaktiv. Das hatte schwerwiegende Folgen für innergemeinschaftliche Lieferungen. Für die Zeit der Inaktivität der UStID-Nr gilt diese als ungültig.
Um die UStID-Nr wieder zu aktivieren müssen sich die italienischen Unternehmer mit den Finanzbehörden in Verbindung setzen. Es ist derzeit jedoch unklar,ob bei später erfolgter Neuregistrierung die alte Nummer reaktiviert wird oder ob der italienische Unternehmer eine neue Nummer erhält.
Warum schreiben wir hierüber?
ELENA-Verfahren wird eingestellt
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales haben sich nach eingehender Überprüfung des ELENA-Verfahrens darauf verständigt, das Verfahren schnellstmöglich einzustellen.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales haben sich nach eingehender Überprüfung des ELENA-Verfahrens darauf verständigt, das Verfahren schnellstmöglich einzustellen.
Grund ist die fehlende Verbreitung der qualifizierten elektronischen Signatur. Umfassende Untersuchungen haben jetzt gezeigt, dass sich dieser Sicherheitsstandard, der für das ELENA-Verfahren datenschutzrechtlich zwingend geboten ist,trotz aller Bemühungen in absehbarer Zeit nicht flächendeckend verbreiten wird. Hiervon hängt aber der Erfolg des ELENA-Verfahrens ab.
Die Bundesregierung wird dafür Sorge tragen, dass die bisher gespeicherten Daten unverzüglich gelöscht und die Arbeitgeber von den bestehenden elektronischen Meldepflichten entlastet werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird in Kürze einen entsprechenden Gesetzentwurf vorlegen.
Es ist der Bundesregierung ein wichtiges Anliegen, Lösungen aufzuzeigen, die die bisher getätigten Investitionen der Wirtschaft aufgreifen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Konzept erarbeiten, wie die bereits bestehende Infrastruktur des ELENA-Verfahrens und das erworbene Know-how für ein einfacheres und unbürokratisches Meldeverfahren in der Sozialversicherung genutzt werden können.
Quelle: BMAS online
Internetkosten können zusätzlich zu den Telefonkosten als Werbungskosten geltend gemacht werden!
Der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BDL) weist darauf hin, dass Internetkosten zusätzlich zu den Telefonkosten als Werbungskosten geltend gemacht werden können.
Wenn mit dem privaten Telefon auch berufliche Telefonate erledigt werden, können die anteiligen Kosten pauschal oder gegen Vorlage der Einzelnachweise als Werbungskosten geltend gemacht werden. Das Gleiche gilt, wenn von zu Hause berufliche Faxe vom privaten Faxgerät versendet werden, beruflich das Internet genutzt wird oder berufliche Nachrichten oder Dateien per E-Mail verschickt werden.
Da der Einzelnachweis sehr aufwendig ist, lohnt sich dieser nur, wenn hohe Telefon- und Internetkosten anfallen und sehr viele berufliche Gespräche vom privaten Anschluss geführt werden bzw. der private Internetanschluss intensiv beruflich genutzt wird. Ohne den beruflichen Anteil der Telekommunikationskosten umständlich nachweisen zu müssen, kann ein Pauschalbetrag von 20 % des monatlichen Rechnungsbetrages, höchstens 20 € der Monatsrechnung als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Sofern die Internetkosten in der Rechnung getrennt von den Telefonkosten ausgewiesen werden, können auch diese zusätzlich zu den pauschal geltend gemachten Telekommunikationskosten von maximal 240 € (vgl. BFH-Beschluss vom 16.06.2010, VI B 18/10, BFH/NV 2010 S. 1810) Berücksichtigung finden.
Erich Nöll, Geschäftsführer des BDL, weist darauf hin, dass die Internetkos-ten dabei nicht unbedingt mit dem gleichen Prozentsatz wie die Telefonkosten angesetzt werden müssen. Der BFH hat in oben genanntem Beschluss eine Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts bestätigt, in der der berufliche Nutzungsanteil der Internetkosten mangels anderweitigem Nachweis wie beim Computer geschätzt und mit 50% veranschlagt worden war.
Quelle: BDL, Pressemitteilung Nr. 16 v. 9.6.2011
Bundestag beschließt Steuervereinfachungsgesetz 2011
Der Bundestag hat am 9.6.2011 in 2. und 3. Lesung das Steuervereinfachungsgesetz 2011 beschlossen. Zuvor wurden auf Antrag der Koalitionsfraktionen noch zahlreiche Änderungen in den Gesetzentwurf aufgenommen, etwa bei der steuerlichen Veranlagung von Ehegatten.
Mit dem Gesetzentwurf wird der jährliche Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 auf 1.000 € angehoben. Erleichterungen sollen sich auch hinsichtlich der steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten ergeben. Bisher wurden diese Aufwendungen, je nachdem ob sie beruflich bedingt oder privat veranlasst waren, steuerlich unterschiedlich behandelt. Unter Beibehaltung der bestehenden Höchstbeträge werden zukünftig Aufwendungen anerkannt, ohne dass es wie bisher auf die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen bei den Eltern ankommt. Die Einkünfte- und Bezügegrenze beim Kindergeld und bei Kinderfreibeträgen für volljährige Kinder wird gestrichen. Außerdem können Steuerpflichtige ihre Steuerklärung in Zukunft nur alle zwei Jahre abgeben. Unternehmer sind von dieser Regelung aber ausgeschlossen.
Gegenüber dem ursprünglichen Regierungsentwurf wurden u.a. folgende Veränderungen beschlossen (vgl. Beschlussempfehlung des Finanzausschusses v. 8.6.2011; BT-Drucks. 17/6105):
- Wegfall der Einbeziehung abgeltend besteuerter Kapitaleinkünfte bei der Berechnung der zumutbaren Belastung sowie des Höchstbetrages für den Spendenabzug.
- Verrechnung von Beitragsrückerstattungen und/oder steuerfreien Zuschüssen zu Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherungsbeiträgen mit gleichartigen Aufwendungen und Hinzurechnung eines ggf. verbleibenden Erstattungsüberhangs zum Gesamtbetrag der Einkünfte.
- Verzicht auf die im Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehene Tarifminderungsregelung in der Ehegattenbesteuerung zu Gunsten eines Wahlrechts zwischen Einzel- und Zusammenveranlagung für Ehegatten, mit dem Ziel, Schlechterstellungen im Vergleich zu zwei unverheirateten Personen auszuschließen.
- Zurechnung von Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und bestimmten Steuerermäßigungen bei der Ehegatteneinzelveranlagung zu demjenigen Ehegatten, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat.
- Eröffnung der Möglichkeit der Übertragung des Kinderfreibetrages, der den Eltern grds. jeweils hälftig zusteht, von einem Elternteil auf den anderen, auch wenn der eine Elternteil mangels Leistungsfähigkeit dem Kind gegenüber nicht unterhaltspflichtig ist. Eine Übertragung des Freibetrages für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes, die allein auf Antrag desjenigen Elternteils erfolgt, bei dem das Kind gemeldet ist, soll künftig nicht mehr möglich sein, wenn der andere Elternteil Aufwendungen für die Betreuung und Erziehung oder Ausbildung hat.
- Nachweis von Aufwendungen im Krankheitsfall für den steuerlichen Abzug als außergewöhnliche Belastungen: Gesetzliche Regelung der bisherigen Verwaltungsregelung zum Nachweis der Zwangsläufigkeit von Krankheitskosten, um dem Steuerpflichtigen von Anfang an Rechtssicherheit in der Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen zu ermöglichen.
- Einführung einer obligatorischen Authentifizierung des Datenübermittlers bei der vollelektronischen Übermittlung von Steuerdaten.
Quelle: Deutscher Bundestag online
Lohndatenbank „ELENA“ wird verschoben
Die Bundesregierung hat die erst zum Beginn des Jahres 2010 gestartete Arbeitnehmer-Datenbank „ELENA“ gestoppt. Mit dem „elektronischen Entgeltnachweis – ELENA“ sollten papiergebundene Bescheinigungen in der Arbeitswelt abgeschafft werden. Über 3 Mio. Arbeitgeber haben daher monatlich Millionen Daten über Einkommen und Beschäftigung in einen zentralen Speicher bei der Deutschen Rentenversicherung übersandt.
In einem zweiten Schritt sollten die Behörden von Januar 2012 an diese Daten für die Bearbeitung von Arbeitslosen-, Eltern- oder Wohngeld abrufen können. Diese Testphase wird nun um zwei Jahre bis 2014 verlängert. Hauptgrund hierfür war vor allem eine Warnung der Kommunen, dass ihnen durch das Verfahren Mehrkosten von bis zu 250 Mio. € drohten. Die Einsparungen für Unternehmen und Bürger seien dagegen überschaubar. Die bisher gesammelten Daten müssen nun wohl gelöscht werden, weil sie nicht bis 2014 auf Vorrat gespeichert werden dürfen. Dies würde verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen.
Lohnsteueränderungsrichtlinien 2011
Die neuen Lohnsteuerrichtlinien haben am 5.11.2010 den Bundesrat passiert und können somit rechtzeitig vor dem Jahresbeginn in Kraft treten.
Durch die Lohnsteueränderungsrichtlinien (LStÄR) 2011 ergeben sich vielfältige Änderungen für Arbeitgeber und Mitarbeiter, die beim Lohnsteuerabzug zu beachten sind. Die LStÄR 2011 aktualisieren die bisherigen Richtlinien aus dem Jahr 2008. Sie enthalten Erläuterungen der Rechtslage ebenso wie Weisungen an die Finanzämter zur einheitlichen Rechtsanwendung, zur Vermeidung unbilliger Härten und zur Verwaltungsvereinfachung.
Neuerungen ergeben sich insbesondere
- bei der Definition von Zusatzleistungen für die Anwendung der Steuerbefreiungen,
- bei der Gestellung von Mahlzeiten auf Auswärtstätigkeiten
- zum Sachbezugswert,
- bei der Behandlung von Unfallkosten beim Firmenwagen,
- bei der Begriffsbestimmung der regelmäßigen Arbeitsstätte in Krankheitsfällen,
- und bei der Übernahme von Fortbildungskosten durch den Arbeitgeber.
Die LStÄR 2011 sind – soweit bei einzelnen Regelungen nichts anderes bestimmt ist – beim laufenden Arbeitslohn auf Lohnzahlungszeiträume (i.d.R. Kalendermonat) anzuwenden, die nach dem 31.12.2010 enden sowie auf sonstige Bezüge, die den Mitarbeitern nach dem 31.12.2010 zufließen.
Sie gelten auch für frühere Zeiträume, soweit sie geänderte Vorschriften des Einkommensteuerrechts betreffen, die vor dem 1.1.2011 anzuwenden sind, oder soweit sie lediglich eine Erläuterung der Rechtslage darstellen. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen und Erlasse der Länder sind – soweit sie den LStR 2011 entgegenstehen – ab 2011 nicht mehr anzuwenden.
Einfacheres Steuerrecht und weniger Bürokratie
Koalitionsausschuss einigt sich auf Maßnahmen zur Vereinfachung des Steuerrechts und zur Reduzierung von Steuerbürokratie. Auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Familien profitieren. Die Steuererklärung wird um einiges einfacher.
I. Gesetzliche Neuregelungen
A. Finanzwirksame Maßnahmen
1. Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags
Durch die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von derzeit 920 Euro auf 1.000 Euro wird das Erfordernis eines Einzelnachweises von Werbungskosten in noch größerem Umfang entbehrlich als bisher. Bei rund 22 Mio. Arbeitnehmerveranlagungen insgesamt bewirkt eine Reduzierung des Belegerfordernisses daher einen Beitrag zur Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens.
Die Maßnahme ist mit Steuermindereinnahmen von 330 Mio. Euro verbunden.
2. Kosten für die Kinderbetreuung
Kinderbetreuungskosten werden heute in Anhängigkeit davon, ob sie durch die Berufstätigkeit bedingt oder privat veranlasst sind, unterschiedlich steuerlich berücksichtigt. Dies ist für alle Beteiligten nur schwer handhabbar. Daher soll auf diese Unterscheidung künftig verzichtet werden. Gleichzeitig wird der Erklärungsaufwand bei der Anlage Kind durch Wegfall einer Seite des Erklärungsvordrucks reduziert. Durch den Wegfall der persönlichen Anspruchsvoraussetzungen können insgesamt mehr Menschen von dem Steuervorteil profitieren. Die Steuermindereinnahmen belaufen sich auf 60 Mio. Euro.
3. Kindergeld/ Freibeträge für volljährige Kinder
Die Gewährung von Kindergeld und -freibeträgen bei volljährigen Kindern u. a. in Schul- oder Berufsausbildung gestaltet sich im geltenden Recht aufwändig. Eltern müssen sowohl im Rahmen des Kindergeldantrags gegenüber den Familienkassen als auch im Rahmen der Einkommensteuererklärung gegenüber dem Finanzamt die Einkünfte und Bezüge ihrer Kinder detailliert ermitteln und erklären. Zu berücksichtigende steuerliche Abzugsbeträge verursachen einen teilweise hohen Berechnungsaufwand um erkennen zu können, ob überhaupt Anspruch auf Kindergeld/ Kinderfreibeträge besteht. Daher soll zukünftig auf die Einkommensüberprüfung bei volljährigen Kindern verzichtet und somit das Besteuerungsverfahren vereinfacht werden. Die Steuermindereinnahmen belaufen sich auf 200 Mio. Euro.
B. Aufkommensneutrale bzw. nahezu aufkommensneutrale Maßnahmen
4. Entfernungspauschale
Nutzt der Steuerpflichtige für den Arbeitsweg abwechselnd öffentliche Verkehrsmittel und Pkw, sind heute umfangreiche Aufzeichnungen, Ermittlungen und Berechnungen erforderlich, um die zutreffende Höhe der Werbungskosten zu ermitteln. Durch Umstellung der heute notwendigen tageweisen auf eine jährliche Vergleichsrechnung entfällt für den Betroffenen die Notwendigkeit, entsprechende Aufzeichnungen zu führen und im Erklärungsvordruck darzulegen.
5. Reduzierung der Veranlagungsarten für Eheleute
Derzeit bestehen insgesamt sieben Veranlagungs- und Tarifvarianten für Eheleute. Die Neuordnung des Veranlagungswahlrechts – mit der die Veranlagungs- und Tarifvarianten auf vier zurückgeführt werden – vereinfacht das Besteuerungsverfahren in der Verwaltungspraxis deutlich und macht die Vorschrift für den Rechtsanwender handhabbarer und verständlicher.
6. Keine Pflichtveranlagung von Arbeitnehmern mit geringem Arbeitslohn
Vorgesehen ist, Arbeitnehmer mit geringem Jahrsarbeitslohn von der Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung allein wegen einer beim Lohnsteuerabzug berücksichtigten zu hohen Mindestvorsorgepauschale für die Kranken- und Pflegeversicherung zu befreien. Dies entlastet Arbeitnehmer und Verwaltung gleichermaßen von unnötigem steuerbürokratischem Aufwand.
7. Verzicht auf die Einbeziehung von Kapitaleinkünften bei Spendenabzug und außergewöhnlichen
Belastungen
Kapitalerträge müssen nach Einführung der Abgeltungsteuer grundsätzlich nicht mehr in der Steuererklärung angegeben werden. Ausnahmen bestehen u.a. dann, wenn außergewöhnliche Belastungen oder Spenden beim Finanzamt geltend gemacht werden. Dann muss der Antragsteller seine Kapitalerträge allein für diese Zwecke trotz der bereits erfolgten abgeltenden Besteuerung ermitteln, zusammenstellen und dem Finanzamt gegenüber erklären. Der Verzicht auf diese Erklärungspflicht unterstreicht die bürokratiereduzierende Wirkung der Abgeltungsteuer.
8. Stipendien
Stipendien sind steuerfrei, wenn sie unmittelbar aus öffentlichen Mitteln geleistet werden. Dies soll künftig auch für lediglich mittelbar aus öffentlichen Mitteln geleistete Zahlungen gelten. Der begünstigte Personenkreis wird z. B. auf Empfänger indirekter Zahlungen aus EU-Förderprogrammen erweitert, die Verwaltungspraxis vereinfacht.
9. Erstattungsüberschüsse bei Sonderausgaben
Wird beispielsweise Kirchensteuer für zurückliegende Jahre erstattet, ist bei höheren Erstattungsbeträgen ggf. eine Wiederaufrollung alter Steuerfestsetzungen erforderlich. Zur Verwaltungsvereinfachung soll darauf künftig verzichtet werden. In diesen Fällen erfolgt künftig eine Hinzurechung im Jahr der Erstattung.
10. Grenzen bei verbilligter Vermietung
Bei verbilligter Vermietung einer Wohnung sind steuerrechtlich prozentuale Grenzen zu beachten. Zur Steuervereinfachung ist vorgesehen, den maßgeblichen Prozentsatz auf 66 % (bzw. 2/3 der ortsüblichen Miete) zu vereinheitlichen. Wird mehr als 66 % der ortsüblichen Miete gezahlt, gilt die Vermietung als vollentgeltlich und ermöglicht den vollen Werbungskostenabzug. Auf die heute vom Steuerpflichtigen aufwändig zu erstellende Totalüberschussprognose wird verzichtet.
11. Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens in der Forstwirtschaft
Die Besteuerung der Gewinne aus Forstwirtschaft bei außerordentlichen Holznutzungen wird auf eine neue Grundlage gestellt. Durch den Wegfall des Nutzungssatzes als zwingende Voraussetzung für die Abgrenzung der einzelnen Holznutzungen ist die Erstellung eines „Gutachtens“ nicht mehr zwingend. Da zukünftig auf umfangreiche Sonderrechnungen verzichtet werden kann, vereinfacht sich auch die Anlage Forstwirtschaft zur Steuererklärung.
12. Gebührenpflicht für die verbindliche Auskunft nur für wesentliche und aufwändige Fälle
Durch die Neuregelung soll die Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte wie im Koalitionsvertrag vorgesehen auf wesentliche und aufwändige Fälle beschränkt werden. Dazu ist eine Bagatellgrenze in Höhe von 10.000 Euro gemessen an der Höhe des Gegenstandswerts vorgesehen. Somit entfällt die Kostenbelastung in Fällen kleinerer Investitionen, wenn der Steuerpflichtige im Vorfeld seiner Investitionsentscheidung in steuerlichen Fragen Planungssicherheit erlangen möchte.
13. Verbesserte Behandlung von Betriebsaufgabe, -verpachtung, -unterbrechung
Nach geltendem Recht kann es insbesondere in den Fällen der Betriebsverpachtung zu aufwendigen Verwaltungsverfahren kommen, wenn der Steuerpflichtige keine eindeutige Aufgabeerklärung abgegeben hat. Zukünftig wird gesetzlich geregelt, dass der Betrieb bis zu einer ausdrücklichen Aufgabeerklärung als fortgeführt gilt, was den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung entspricht. Die Neuregelung trägt damit zu einer Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens und zu mehr Rechtssicherheit für den Steuerpflichtigen bei.
14. Erleichterungen bei der elektronischen Rechnungsstellung
Durch die Neuregelung werden die heute hohen Anforderungen an eine elektronische Rechnung für die Belange der Umsatzsteuer reduziert. Um auch weiterhin eine effektive Umsatzsteuerkontrolle sicherstellen zu können, wird gleichzeitig die Möglichkeit geschaffen, auch elektronisch gespeicherte Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere, andere Urkunden und elektronisch übermittelte Rechnungen einsehen zu können.
15. Elektronische Veräußerungsanzeige nach dem Grunderwerbsteuergesetz
Die neue gesetzliche Ermächtigungsgrundlage dient dazu, durch Rechtsverordnung eine elektronische Übermittlung von Veräußerungsanzeigen und Verträgen von Notaren bzw. Gerichten und/oder anderen Meldepflichtigen zu ermöglichen. Ziel ist es, mit Hilfe der elektronischen Übermittlung papiergebundene Verfahren zu ersetzten und somit zusätzlichen Erfassungsaufwand
zu beseitigen.
16. Erleichterung der elektronischen Kommunikation mit der Finanzverwaltung
Das BMF hat durch Rechtsverordnung insbesondere für bestimmte Steuererklärungen, die ohne gesetzliche Verpflichtung elektronisch übermittelt werden können, neben der qualifizierten elektronischen Signatur auch ein „anderes sicheres Verfahren“ zugelassen. Die Nutzung dieses Verfahrens ist bis zum 31. Dezember 2011 zeitlich befristet. Die zeitliche Befristung soll aufgehoben werden.
17. Elektronische Abgabe der Erklärung zur Körperschaftsteuerzerlegung
Die heute erforderliche papiervordruckgebundene Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung zur Zerlegung der Körperschaftsteuer soll künftig in elektronischer Form erfolgen.
18. Neues Feststellungsverfahren für betriebliches Vermögen bei der Erbschaftsteuer
Unter bestimmten Voraussetzungen wird Betriebsvermögen bei der Erbschaftsteuer begünstigt. Die notwendigen Feststellungen trifft die Finanzverwaltung derzeit formlos. Durch Einführung eines neuen förmlichen Feststellungsverfahrens soll die Rechtssicherheit für alle Beteiligten
erhöht werden.
19. Gemeinsame Abgabe von Einkommensteuererklärungen von zwei Jahren
Nicht unternehmerisch tätige Bürger sollen künftig die Möglichkeit erhalten, ihre Einkommensteuererklärungen wahlweise nur noch alle zwei Jahre beim Finanzamt abzugeben. Durch die Ausübung dieses Wahlrechts können sie vermeiden, sich in jedem Jahr erneut termingebunden – mit dem Einkommensteuerrecht auseinander setzen zu müssen und die Steuererklärung auszufüllen. Einen Nachteil erleiden sie dadurch nicht. Im Gegenteil wird es keine engen Fristen oder Formalien zur Ausübung des Wahlrechts geben. Ebenso wenig ist der Bürger an das einmal ausgeübte Wahlrecht gebunden. Er kann seine Wahl jederzeit durch Abgabe der jährlichen Einkommensteuererklärung rückgängig machen. Von dieser Regelung profitieren können typischerweise Arbeitnehmer, Bezieher von Alterseinkünften und Personen mit Einkünften aus Vermögensverwaltung im normalen Umfang. Es geht also um Steuerpflichtige mit über die Jahre im Wesentlichen gleich bleibenden oder dem Steuerabzug unterliegenden Einkünften. Bei ihnen sind die steuerrelevanten Verhältnisse überschaubar, sodass das Wahlrecht zur gemeinsamen Abgabe von Einkommensteuererklärungen mehrerer Jahre tatsächlich einen echten Vorteil bringen kann.
20. Reduzierung der Anspruchsvoraussetzungen für die steuerliche Berücksichtigung von Spenden bei Naturkatastrophen
Für Spendenzahlungen in sog. Katastrophenfällen werden das vereinfachte Nachweisverfahren einfachgesetzlich festgeschrieben und die bisher im Verwaltungswege jeweils nur in Einzelfällen eröffneten Möglichkeiten des vereinfachten Zuwendungsnachweises erweitert.
21. Frist für die Meldung von Auslandssachverhalten
Bestimmte Sachverhalte, wie beispielsweise die Gründung und der Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland, sind bisher innerhalb eines Monats nach dem Ereignis anzuzeigen. Zur Erleichterung für die betroffenen Steuerpflichtigen ist es künftig ausreichend, das Finanzamt innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, in dem das meldepflichtige
Ereignis eintritt, zu unterrichten.
22. Steuererklärungsfrist für Land- und Forstwirte
Für Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr gilt heute eine besondere Steuererklärungsfrist
von 3 Monaten. Mit dem Ziel einer Harmonisierung der Steuererklärungsfristen
wird zukünftig auch für Land- und Forstwirte die Regelabgabefrist von 5 Monaten nach Ablauf des maßgeblichen Besteuerungszeitraums gelten.
23. Anhebung der Bagatellgrenze für Anzeigen der Banken
Vermögensverwahrer und -verwalter können bis zu einer Bagatellgrenze von 5.000 Euro auf eine Anzeige der von ihnen für den Erblasser verwahrten bzw. verwalteten Vermögensgegenstände verzichten. Zur weiteren Reduzierung bürokratischen Aufwands wird die Grenze auf 10.000 Euro verdoppelt, sodass dann in vielen Fällen mit geringeren Guthabenständen eine Anzeige bei der Finanzverwaltung unterbleiben kann.
C. Rechtsbereinigungen bei Befreiungstatbeständen des § 3 Einkommensteuergesetz
24. Entschädigung ehemaliger deutscher Kriegsgefangener
Da die gesetzliche Grundlage für die Entschädigungszahlungen entfallen ist, existieren für eine Steuerbefreiung keine Anwendungsfälle mehr. Die Befreiungsvorschrift wird daher aufgehoben.
25. Zinsen aus Schuldbuchforderungen
In der Praxis existieren keine Anwendungsfälle für im Allgemeinen Kriegsfolgengesetz bezeichnete Zinsen aus Schuldbuchforderungen mehr. Die Befreiungsvorschrift wird daher aufgehoben.
26. Ehrensold
Da die gesetzliche Grundlage für die Zahlung von Ehrensold entfallen ist, ist die Befreiungsvorschrift gegenstandslos geworden. Sie wird daher aufgehoben.
27. Beiträge nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz
Der Unterhaltsbeitrag ist ebenso wie der Maßnahmebeitrag nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz nicht steuerbar. Die rein deklaratorische Befreiungsvorschrift ist daher entbehrlich und wird aufgehoben.
28. Bergmannsprämien
Das Bergmannsprämiengesetz war letztmals für Zahlungen in 2007 anzuwenden; folglich existieren für eine Steuerbefreiung keine Anwendungsfälle mehr. Die Befreiungsvorschrift wird daher aufgehoben.
29. Zuwendungen ehemaliger alliierter Besatzungssoldaten an ihre Ehefrauen
Die Steuerbefreiungsvorschrift hat infolge Zeitablaufs ihre Bedeutung verloren und wird daher aufgehoben.
II. Weitere Vereinfachungsansätze ohne unmittelbaren gesetzgeberischen Handlungsbedarf
30. Papierlose Kommunikation mit den Finanzämtern
Das Besteuerungsverfahren wird grundlegend modernisiert. Für möglichst alle Phasen im Besteuerungsprozess werden schrittweise IT-basierte Verfahren entwickelt und angeboten. Mit der papierlosen Kommunikation wird den Bürgern die elektronische Übermittlung der Einkommensteuererklärung sowie aller erforderlichen Belege ohne Medienbruch ermöglicht. Vorzugsweise werden Übermittlungsverfahren geschaffen, durch die alle steuerlich relevanten Informationen unmittelbar der Steuerverwaltung elektronisch zur Verfügung gestellt werden. Im Gegenzug sollen die Steuerbescheide der Finanzverwaltung auch rechtsverbindlich in elektronischer Form den Bürgern, Unternehmen bzw. ihren Beratern übermittelt werden, um auch dort wieder ohne zusätzlichen Erfassungsaufwand in die jeweilige Datenverarbeitung eingespeist werden zu können und so letztlich den Bescheid auf Papier zu ersetzen.
31. Elektronische Lohnsteuerkarte
Durch Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte können Besteuerungsgrundlagen von der Finanzverwaltung künftig zentral und einheitlich in einer bundesweiten Datenbank verwaltet und automatisiert gepflegt werden. Der Arbeitgeber kann ab dem Jahr 2012 die elektronische Lohnsteuerkarte abrufen und so den jeweils aktuell zutreffenden Lohnsteuerabzug vornehmen. Durch die elektronisch zentral zur Verfügung stehenden Daten werden viele Vorgänge für die Wirtschaft und die Verwaltung einfacher und schneller. Aufgaben, die bisher auf Gemeinden, Bürger, Unternehmen und Finanzverwaltung verteilt waren, werden gebündelt.
32. Bereitstellung einer vorausgefüllten Steuererklärung
Bei der vorausgefüllten Steuererklärung werden die dem aktuellen Veranlagungsjahr zuzuordnenden Daten, soweit sie der Finanzverwaltung bereits vorliegen, automatisch in den richtigen Feldern der Steuererklärung vorausgefüllt. Macht der Steuerpflichtige von dem Serviceangebot Gebrauch, ruft er seine Erklärung im Internet ab und überprüft die ausgefüllten Angaben.
Nach ggf. erforderlicher Ergänzung und Korrektur wird die vervollständigte Erklärung wieder an das Finanzamt übermittelt. Für das Gros der Bürgerinnen und Bürger soll die weitgehend papierlose Kommunikation mit ihrer Finanzbehörde bis 2013 möglich sein.
33. Vereinfachung der Besteuerung von Rentnern
Soweit Rentner infolge des mit dem Alterseinkünftegesetz eingeleiteten Übergangs zur nachgelagerten Besteuerung von Altersbezügen bis zum Jahr 2040 aufgrund ihrer individuellen persönlichen Verhältnisse in eine Besteuerung hineinwachsen, wird das Besteuerungsverfahren vereinfacht. Dazu wird das seit 2005 bestehende Rentenbezugsmitteilungsverfahren schrittweise an die Erfordernisse einer vorausgefüllten Steuererklärung angepasst. Die vorausgefüllte Erklärung wird dabei in der Weise vorbereitet, dass der idealtypische „Nur-Rentner“, der lediglich Rente bezieht und darüber hinaus keine weiteren Einnahmen hat, diese nach Prüfung im Regelfall ohne Änderung an das zuständige Finanzamt übermitteln kann.
34. Anwenderfreundliche und verständliche Gestaltung von Steuererklärungsvordrucken
und Erläuterungen
Steuererklärungsvordrucke stellen eine wichtige Schnittstelle bei der Kommunikation zwischen den Steuerpflichtigen und der Finanzverwaltung dar. In den Vordrucken werden alle für die korrekte Steuerfestsetzung notwendigen Informationen abgefragt. Eine möglichst für jedermann verständliche Abfrage steht häufig im Konflikt mit der umfassenden Regelung komplexer Lebenssachverhalte. Die Vereinfachungsmöglichkeiten hängen daher wesentlich vom Erfolg der Vereinfachungsbemühungen in den einzelnen Steuernormen ab. Hier kommen wir künftig voran. So werden zum Beispiel durch die geplanten gesetzlichen Neuregelungen bei der steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten die aufwändige Unterscheidung zwischen den gesetzlichen Kriterien der „Erwerbstätigkeit“ oder „Krankheit und Behinderung“ entfallen. Damit verschwindet eine ganze Seite des Vordrucks „Anlage Kind“. Und in allen Fällen der gesonderten und einheitlichen Feststellung kann darüber hinaus auf das zweiseitige Abfrageformular für Kinderbetreuungskosten vollständig verzichtet werden.
35. Entbürokratisierung und Flexibilisierung der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge
Für die Anbieter von geförderten Altersvorsorgeprodukten bestehen laufende steuerliche Informations- und Mitteilungspflichten gegenüber dem Anleger und der Finanzverwaltung. An einer Zusammenführung und Bündelung dieser Pflichten wird gearbeitet. Zusätzlich wird auf Verwaltungsebene geprüft, wie die bestehenden Förderverfahren weitergehend automatisiert und für den Anleger einfacher gestaltet werden können und in welchem Umfang die Finanzverwaltung die Anbieter bei der Erledigung der ihnen obliegenden Pflichten unterstützen kann.
36. Zeitnahe Betriebsprüfung
Die Betriebsprüfung bedeutet häufig die steuerliche Bewältigung weit zurückliegender Jahre. Lange Zeiträume zwischen der Entstehung der Steuer und der Betriebsprüfung sind dabei sowohl auf Seiten der Unternehmen als auch auf Seiten der öffentlichen Haushalte grundsätzlich nachteilig. Die Unternehmen stehen zeitnahen Prüfungen aufgeschlossen und kooperativ gegenüber, da sie sich davon insbesondere zügige Rechts- und Planungssicherheit, die Vermeidung antizyklischer Steuerbelastungen und von Zinsen auf Steuernachzahlungen versprechen.
Die Finanzverwaltung erwartet von einer Nutzung dieses Instruments insbesondere eine bessere Zusammenarbeit, erleichterte Sachverhaltsaufklärungen und zeitnahe endgültige Steuerveranlagungen. Ziel der Bundesregierung ist daher, dass Betriebsprüfungen künftig grundsätzlich gegenwartsnäher durchgeführt werden. In der Betriebsprüfungsordnung soll das Institut der „zeitnahen Betriebsprüfung“ erstmals für Unternehmen und Steuerverwaltung definiert und ein bundeseinheitlicher Standard formuliert werden. Den Finanzämtern vor Ort werden somit hinreichende Möglichkeiten eingeräumt, gemeinsam mit den ausgewählten Unternehmen individuelle und pragmatische Lösungen zu erarbeiten, die zu einer größeren Gegenwartsnähe
der Prüfungen führen.
37. Erleichterung der Nachweispflichten der Unternehmer für steuerfreie innergemeinschaftliche
Lieferungen
Die derzeit bestehenden unterschiedlichen Nachweisregelungen für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen sollen verschlankt und die Nachweispflichten erleichtert werden. Berechtigten Anliegen der Wirtschaft hat das BMF durch Neufassung der Verwaltungsanweisungen bereits Rechnung getragen. Zudem ist vorgesehen, entsprechende Neuregelungen im Verordnungswege zu erlassen. Im Zusammenwirken mit Wirtschaftsverbänden und Ländern arbeitet das BMF an einer für alle Beteiligten handhabbaren Regelung. Angestrebt wird, den dafür notwendigen Abstimmungsprozess bis Mitte 2011 abzuschließen und die entsprechende Verordnung ab 1.1.2012 in Kraft zu setzen.
Zugleich hat sich der Koalitionsausschuss über die folgenden Punkte verständigt:
• Vorhaben KONSENS
Der Ausschuss betont die Bedeutung des laufenden Prozesses, schrittweise für möglichst alle Phasen im Besteuerungsprozess IT-basierte Verfahren im Rahmen des Vorhabens KONSENS (Koordinierte neue Softwareentwicklung der Steuerverwaltung) zu entwickeln und anzubieten.
Dazu gehört insbesondere, Alternativen zu den bislang papiergestützten Kommunikationswegen für Steuererklärungen und den damit einzureichenden Belegen zu entwickeln und anzubieten. Die Bundesregierung wird gebeten, das Vorhaben KONSENS im gemeinsamen Prozess mit den Ländern noch stärker voranzutreiben und wichtige Bausteine wie die Kernverfahren Grundinformationsdienst und Festsetzung möglichst 2013 zu implementieren.
• Harmonisierung steuerrechtlicher und sozialrechtlicher Vorschriften
Eine Harmonisierung von steuerrechtlichen und sozialrechtlichen Vorschriften wird angestrebt, soweit dies mit dem Regelungszweck des jeweiligen Rechtsgebietes vereinbar ist. Hierzu bedarf es zunächst einer umfassenden Bestandsaufnahme sowohl im Hinblick auf das Verfahrensrecht als auch im Hinblick auf das materielle Recht. Um hier eine Grundlage für die weiteren Beratungen zu erhalten wird die Bundesregierung gebeten, einen Sachstandsbericht zum Status quo vorzulegen.
• Steuerliches Reisenkostenrecht
Das steuerliche Reisenkostenrecht soll vereinfacht werden. Auf Grund der komplexen Wirkungszusammenhänge und der daraus resultierenden vielschichtigen Folgewirkungen, die mit Veränderungen im Bereich der Reisekosten verbunden sind, wird das Bundesfinanzministerium gebeten, auf Fachebene Vereinfachungsansätze als Grundlage für die weiteren Beratungen vorzulegen.
• Unternehmensteuerrecht
Mittelfristig sind auch weitere Maßnahmen zur Vereinfachung des Unternehmensteuerrechts erforderlich. Die Unternehmensbesteuerung muss an die internationalen Entwicklungen und Herausforderungen angepasst und modernisiert werden. Der Koalitionsvertrag sieht daher – unter Wahrung der Aufkommensneutralität – Ansatzpunkte für eine Prüfung insbesondere im Hinblick auf die Neustrukturierung der Regelungen zur Verlustverrechnung und die Einführung eines modernen Gruppenbesteuerungssystems vor. Das Bundesministerium der Finanzen wird bis September 2011 zu diesem Themenkomplex Vorschläge vorlegen.
Quelle: BMF
Merkblatt zur Steuerklassenwahl bei Arbeitnehmer-Ehegatten für das Jahr 2011
Das zwischen dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmte "Merkblatt zur Steuerklassenwahl bei Arbeitnehmer-Ehegatten für das Jahr 2011" erleichtert Arbeitnehmer-Ehegatten die Steuerklassenwahl.
->Download: Merkblatt zur Steuerklassenwahl bei Arbeitnehmer-Ehegatten für das Jahr 2011 [PDF, 85 KB]
Quelle: BMF
Einkommensteuer | Was ist bis zum Jahresende noch zu erledigen?
Der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (NVL) weist auf einige Steueraspekte hin, die Steuerpflichtigen noch bis Jahresende berücksichtigen sollten.
Hierzu führt der NVL weiter aus: Weihnachten steht vor der Tür und das Jahr neigt sich dem Ende. Doch bevor man die Hände in den Schoss legt, sollte man überlegen, ob auch aus steuerlicher Sicht alles geregelt ist: