Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

Mit Urteil vom 12. Mai 2011 – VI R 42/10 – hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG zu berücksichtigen sind, wenn der Steuerpflichtige darlegen kann, dass die Rechtsverfolgung oder -verteidigung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Das Bundesfinanzmisterium hat sich wieder einmal dazu hinreissen lassen einen sogenannten Nichtanwendungserlass ins Leben zu rufen und dieses Urteil nicht über den Einzelfall hinaus für anwendbar zu erklären.

BMF Schreiben vom 20.12.2011 – IV C 4 – S 2284/07/0031

Ich kann hier jedem Einzelnen nur empfehlen, das Urteil des BFH für sich geltend zu machen. Mit einem solchen Urteil in der Tasche sind die Aussichten auf Erfolg in einem eigenen Verfahren erfahrungsgemäß sehr hoch. Der Bundesfinanzhof ist nicht an ein solches BMF Schreiben gebunden und würde es wohl auch sofort vom Tisch fegen, wenn ein solcher Fall wieder bei ihm landet.

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