BFH-Urteile zur Umsatzsteuer bei der Abgabe von Speisen an Imbissständen
Mit 2 Urteilen vom 30.06.2011 (V R 35/08, V R 18/10) hat der BFH zu der immer wieder streitigen umsatzsteuerlichen Abgrenzungsfrage von Essenslieferung oder Restaurationsleistung Stellung genommen. Eine mit 7 % Umsatzsteuer unterliegende Essenslieferung liegt vor, wenn nur einfach zubereitete Speisen abgegeben werden und der Kunde diese nur an einfachen behelfsmäßigen Verzehrvorrichtungen einnehmen kann.
Im Streitfall V R 35/08 verkaufte der Kläger aus einem Imbisswagen heraus auf Wochenmärkten Speisen, wie Würste und Pommes Frites sowie Getränke. Den Gästen wurde lediglich ein Ablagebrett um den Imbisswagen herum zum Verzehr zur Verfügung gestellt. Sitzplätze gab es nicht.
Im zweiten Streitfall V R 18/10 verkaufte der Kläger vor seinem Fleischwarengeschäft mit einem Imbissstand Würste, Pommes Frites und andere einfach zubereitetete, täglich wechselnde Gerichte und Getränke. Um den Imbissstand war ein Brett zum Abstellen der Speisen angebracht. In einem späteren Jahr stellte der Kläger noch eine Bierzeltgarnitur auf.
In beiden Fällen führten die Kläger Umsatzsteuer nur zum ermäßigten Steuersatz ab. Die Finanzämter und Finanzgerichte nahmen dagegen Restaurationsumsätze an und setzten 19 % Umsatzsteuer für die erzielten Umsätze fest.
Der BFH gab den Klägern Recht, soweit diese nur behelfsmäßige Verzehrvorrichtungen anboten. Danach liegt eine dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Essenslieferung vor, wenn nur einfach zubereitete Speisen (wie z. B. Bratwürste oder Pommes Frites oder ähnlich standardisiert zubereitete Speisen) abgegeben werden und dem Kunden lediglich behelfsmäßige Verzehrvorrichtungen (wie z. B. Theken oder Ablagebretter bei Imbissständen) zur Einnahme der Speisen zur Verfügung stehen und die Speisen nur im Stehen eingenommen werden können. Auf die Größe der Theken komme es nicht an. Sobald der Kläger im 2. Streitfall aber eine Bierzeltgarnitur für seine Gäste aufstellte, unterlagen die Speisen, die die Kunden dort verzehrten, dem Regelsteuersatz von 19 %. Zu einem dem Regelsteuersatz unterliegenden Restaurationsumsatz führt die Abgabe von Standardspeisen laut BFH dann, sobald der leistende Unternehmer seinen Kunden zusätzliches Mobiliar wie Tisch(e) mit Sitzgelegenheiten zur Verfügung stellt. Im Unterschied zur früheren Rechtsprechung sind dabei jedoch Verzehrvorrichtungen Dritter – wie z. B. Tische und Bänke eines Standnachbarn – nicht zu berücksichtigen, auch wenn diese im Interesse des leistenden Unternehmers zur Verfügung gestellt wurden.
Auch wenn diese neuen Abgrenzungskriterien zur Vereinfachung der steuerrechtlichen Beurteilung beitragen sollen und die in der Vergangenheit häufig aufgeworfenen Zweifelsfragen hinsichtlich der Bedeutung und Größe von Verzehrtheken beenden, bleibt es hier wohl nach wie vor spannend. Ungklärt ist, wenn es sich bei der Abgabe nicht um "nur einfach zubereitete Speisen" handelt. Es soll ja Currywurststände geben, wo man die Currywurst in einem Goldmantel bekommt. Die Unterscheidung zwischen 19% und 7% hängt sich nur an der Frage auf, ob die Speisenzubereitung in den Hintergrund tritt und die Restaurationsleistung – also die sonstige Leistung – das prägende Merkmal darstellt. Mir soll mal bitteschön einer erklären, was eine Bierzeltgarnitur, wo ich mich mit meiner fettigen Currywurst hinsetze anstatt sie im Stehen 2 Meter weiter am Thresen zu mir nehme, für einen solchen zusätzlichen "Erlebniswert" bringt, so dass ich das Gefühl bekomme. "Hey, ich esse keine Currywurst sondern ich erlebe hier die eine hochwertige Restaurationsleistung…"
Diese Urteile sind aus meiner Sicht feige, weil sie das eigentliche Problem vom Thresen hin zur Bierzeltgarnitur verlagert haben. Einigen Wurststandbetreibern auf Wochenmärkten mögen diese Urteile geholfen haben, Verständnis habe ich dafür aber nach wie vor immer noch nicht. Dieses muss man vor dem Hintergrund sehen, dass der BFH mit Urteil vom 18.02.09, Az. V R 90/07 erst kürzlich geurteilt hatte, dass der Verzehr von PopCorn & Co. in den Kinos nicht der Regelbesteuerung von 19% unterliegt. Die Aufbereitung von Lebensmitteln zu einem bestimmten Zeitpunkt in einen verzehrfertigen Gegenstand ist nicht notwendig mit ihrer Vermarktung verbunden und deshalb bei der für die Abgrenzung von Dienstleistungen und Lieferungen erforderlichen Gesamtbetrachtung dem Dienstleistungsbereich zuzurechnen. Ein qualitatives Überwiegen der Dienstleistungen setzt über die Aufbereitung von Lebensmitteln hinaus wenigstens ein weiteres Dienstleistungselement –wie z.B. das Zurverfügungstellen von Verzehrmöglichkeiten– voraus.
Der BFH verkannte dabei nur, dass wohl kaum ein Kino Besucher seine Popcorns nicht mit in den Kinosaal nimmt und dort im Sitzen vernascht. Dieses Urteil ist aus meiner Sicht eine "Lachnummer". Das Ganze kriegt besonders dadurch eine fahlen Beigeschmack, weil überall in diesen Multiplex Kinos sich der Popcorn Käufer auch noch außerhalb des Kinosaals hinsetzen kann. Diese Sitzgelegenheiten sind allemale gemützlicher als die Bierzeltgarnitur am Currywurststand.
Guten Appetit !