Steuerliche Neuregelungen zum 1. Januar 2012

 

Die Steuergesetzgebung hat im Jahr 2011 wichtige Änderungen gebracht. Die wesentlichen Änderungen ab dem 1. Januar 2012 und wichtige Informationen für Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen sind im Folgenden zusammenfassend dargestellt:

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110 € Freigrenze bei Betriebsveranstaltungen

FG Düsseldorf: Urteil vom 17.01.2011 – 11 K 908/10 L

Das FG Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 17.01.2011 bestätigt, dass bei der Bemessung der 110,-€ Freigrenze je Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen die Summe sämtlicher Kosten einschließlich der Aufwendungen für den äußeren Rahmen zu ermitteln und durch die Anzahl der teilnehmenden Personen zu dividieren ist.

Das FG vertritt jedoch die Auffassung, dass eine Durchschnittberechnung in den Fällen zu einem unzutreffenden Ergebnis führen kann, in denen – wie im Urteilsfall – ursprünglich angemeldete Teilnehmer tatsächlich nicht an der Veranstaltung teilnehmen. Bei der Prüfung der Freigrenze ist ausschließlich auf die Aufwendungen des Arbeitgebers abzustellen. Die Bereicherung des einzelnen Arbeitnehmers hängt nicht von der Teilnehmerzahl ab. Nach Ansicht der Finanzrichter ist bei der Durchschnittsberechnung auf den geplanten Teilnehmerkreis abzustellen, da der einzelne Arbeitnehmer die Kosten des äußeren Rahmens nicht bestimmen kann und insoweit auch nicht bereichert ist. Zum anderen hat er zudem auch keinen Einfluss auf die Anzahl der Teilnehmer.

Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

Mit Urteil vom 12. Mai 2011 – VI R 42/10 – hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG zu berücksichtigen sind, wenn der Steuerpflichtige darlegen kann, dass die Rechtsverfolgung oder -verteidigung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Das Bundesfinanzmisterium hat sich wieder einmal dazu hinreissen lassen einen sogenannten Nichtanwendungserlass ins Leben zu rufen und dieses Urteil nicht über den Einzelfall hinaus für anwendbar zu erklären.

BMF Schreiben vom 20.12.2011 – IV C 4 – S 2284/07/0031

Ich kann hier jedem Einzelnen nur empfehlen, das Urteil des BFH für sich geltend zu machen. Mit einem solchen Urteil in der Tasche sind die Aussichten auf Erfolg in einem eigenen Verfahren erfahrungsgemäß sehr hoch. Der Bundesfinanzhof ist nicht an ein solches BMF Schreiben gebunden und würde es wohl auch sofort vom Tisch fegen, wenn ein solcher Fall wieder bei ihm landet.

Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab Kalenderjahr 2012

BMF Schreiben vom 15. Dezember 2011 – IV C 5 – S

Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeits-entgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV) zu bewerten. Darüber hinaus wird es nicht beanstandet, wenn auch Mahlzeiten zur üblichen Beköstigung bei Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung unter den Voraussetzungen von R 8.1 Absatz 8 Nummer 2 LStR mit dem maßgebenden Sachbezugswert angesetzt werden. Die Sachbezugswerte ab Kalenderjahr 2012 sind – teilweise – durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 2. Dezember 2011 (BGBl. I Seite 2453) festgesetzt worden. Demzufolge beträgt der Wert für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2012 gewährt werden,

a) für ein Mittag- oder Abendessen 2,87 Euro,

b) für ein Frühstück 1,57 Euro.

Im Übrigen wird auf R 8.1 Absatz 7 und 8 LStR hingewiesen.

Lohnsteuerabzug im Kalenderjahr 2012 und Einführung des Verfahrens der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale ab 2013 (ELSTAM)

BMF-Schreiben vom 5. Oktober 2010 – IV C 5 – S 2363/07/0002-03, DOK 2010/0751441 – (BStBl I Seite 762)

Der ursprünglich im Kalenderjahr 2012 vorgesehene Starttermin für das neue Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (elektronisches Abrufverfahren) und den erstmaligen Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale verzögert sich.

Ein Einsatz des elektronischen Abrufverfahrens ist derzeit zum 1. Januar 2013 geplant.

Bis dahin bleiben die Lohnsteuerkarte 2010 sowie die vom Finanzamt ausgestellte Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2011 (Ersatzbescheinigung 2011) und die darauf eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale (Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, Freibetrag, Hinzurechnungsbetrag, Religionsmerkmal, Faktor) weiterhin gültig und sind dem Lohnsteuerabzug in 2012 zugrunde zu legen. Ein erneuter Antrag des Arbeitnehmers ist hierfür nicht erforderlich.

Das BMF-Schreiben erläutert, welche Regelungen für das Lohnsteuerabzugsverfahren ab dem Kalenderjahr 2012 zu beachten sind und welche weiteren Nachweise neben der Lohnsteuerkarte und der Ersatzbescheinigung anerkannt werden.

In unvollständiger Rechnung unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer führt zur Umsatzsteuerschuld

BFH Urteil vom 17.02.11   V R 39/09

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 17. Februar 2011 V R 39/09 entschieden, dass der unberechtigte Ausweis von Umsatzsteuer in einer Rechnung auch dann zur Umsatzsteuerschuld des Rechnungsausstellers führen kann, wenn die Rechnung nicht alle gesetzlich vorgegebenen Angaben enthält.

 

Die Klägerin hatte in Rechnungen, die zwar keinen Lieferzeitpunkt und keine fortlaufende Rechnungsnummer, aber alle sonstigen Rechnungsmerkmale des § 14 Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) aufwiesen, Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen, obwohl sie die in den Rechnungen bezeichneten Lieferungen nicht ausgeführt hatte. Die Rechnungsempfängerin verwendete die Rechnungen zum Vorsteuerabzug. Das Finanzamt hielt die gesondert ausgewiesenen Steuerbeträge für nach § 14c Abs. 2 UStG unberechtigt ausgewiesen und setzte in dieser Höhe Umsatzsteuer fest. Der Kläger war der Auffassung, eine solche Rechnung berechtige nicht zum Vorsteuerabzug und er dürfe deshalb nicht in nach § 14c Abs. 2 UStG Anspruch genommen werden. Die Klage hatte nur erstinstanzlich Erfolg. Der BFH hob das Urteil des Finanzgerichts auf und wies die Klage ab.

 

Zweck der Regelung des § 14c Abs. 2 UStG sei es, Missbräuche durch Ausstellung von Rechnungen mit offenem Steuerausweis zu verhindern. Zur Gefährdung des Steueraufkommens genüge dabei ein Abrechnungsdokument, das die elementaren Merkmale einer Rechnung aufweise oder den Schein einer solchen erwecke und den Empfänger zum Vorsteuerabzug verleite. Es sei aber nicht erforderlich, dass die Rechnung alle in § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 9 UStG aufgezählten Merkmale aufweise. Die Regelung in § 14c UStG könne ihren gesetzgeberischen Zweck, Missbräuche zu vereiteln, nicht erfüllen, wenn sich Rechnungsaussteller durch Weglassen auch nur eines Merkmals des § 14 Abs. 4 UStG ihrer Inanspruchnahme entziehen könnten. Seine anders lautende Rechtsprechung zur alten Rechtslage (§ 14 Abs. 3 UStG a.F.) gab der BFH ausdrücklich auf.

Quelle: Pressemitteilung BFH

Solidaritätszuschlag verfassungsgemäß

Der BFH hat mit zwei Urteilen vom 21.07.2011 entschieden, dass der Solidaritätzuschlag (SolZ) zumindest bis 2007 verfassungsgemäß war.

Unter Berufung auf die Rechtsprechung des BVerfG ist der BFH der Auffassung, dass weder die fehlende zeitliche Befristung noch die fehlende Zweckbindung der Einnahmen aus dem SolZ zu beanstanden seien. Dem Bund sei ebenso das Recht gegeben im Rahmen seiner Gesetzgebungskompetenz den SolZ als Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer zu erheben. Eine verfassungswidrige Aushöhlung des Bund und Ländern gemeinschaftlich zustehenden Steueraufkommens könne aufgrund des angemessenen Verhältnisses zur Einkommen- und Körperschaftsteuer nicht festgestellt werden.

Die weiteren Ausführungen des BFH lassen allerdings ein klein wenig hoffen… Er führte aus, dass der SolZ als Ergänzungsabgabe nur zur Finanzierung eines aufgabenbezogenen Mehrbedarfs des Bundes erhoben werden dürfe. Eine Verfassungswidrigkeit könne sich somit für spätere Jahre ergeben, wenn die ursprünglich bezweckte Finanzierung der durch die Wiedervereinigung bedingten Lasten erreicht sei und die Abgabe nicht wegen eines anderen Zwecks fortgeführt werde solle, sondern zur Deckung einer dauerhaften Finanzierungslücke diene. Von letzterem Fall sei zumindest bis zum Jahr 2007 und wahrscheinlich bis zum Auslaufen des Solidarpakts II im Jahr 2019 nicht auszugehen.
 

BFH-Urteile zur Umsatzsteuer bei der Abgabe von Speisen an Imbissständen

Mit 2 Urteilen vom 30.06.2011 (V R 35/08, V R 18/10) hat der BFH zu der immer wieder streitigen umsatzsteuerlichen Abgrenzungsfrage von Essenslieferung oder Restaurationsleistung Stellung genommen. Eine mit 7 % Umsatzsteuer unterliegende  Essenslieferung liegt vor, wenn nur einfach zubereitete Speisen abgegeben werden und der Kunde diese nur an einfachen behelfsmäßigen Verzehrvorrichtungen einnehmen kann.

Im Streitfall V R 35/08 verkaufte der Kläger aus einem Imbisswagen heraus auf Wochenmärkten Speisen, wie Würste und Pommes Frites sowie Getränke. Den Gästen wurde lediglich ein Ablagebrett um den Imbisswagen herum zum Verzehr zur Verfügung gestellt. Sitzplätze gab es nicht.

Im zweiten Streitfall V R 18/10 verkaufte der Kläger vor seinem Fleischwarengeschäft mit einem Imbissstand Würste, Pommes Frites und andere einfach zubereitetete, täglich wechselnde Gerichte und Getränke. Um den Imbissstand war ein Brett zum Abstellen der Speisen angebracht. In einem späteren Jahr stellte der Kläger noch eine Bierzeltgarnitur auf.

In beiden Fällen führten die Kläger Umsatzsteuer nur zum ermäßigten Steuersatz ab. Die Finanzämter und Finanzgerichte nahmen dagegen Restaurationsumsätze an und setzten 19 % Umsatzsteuer für die erzielten Umsätze fest.

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Probleme mit italienischen Umsatzsteuer Identifikationsnummern

Auf Grund einer Gesetzesänderung in Italien Ende Februar 2011 wurden die italienischen Utnernehmen von deren Steuerbehörden aufgefordert, sich neu als Unternehmer zu registrieren, damit die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UStID-Nr) weiterhin aktiv bleibt. UStID-Nr welche bis zum Ablauf der gesetzten Frist nicht neu registriert wurden, setzten die italienischen Behören kurzerhand auf inaktiv. Das hatte schwerwiegende Folgen für innergemeinschaftliche Lieferungen. Für die Zeit der Inaktivität der UStID-Nr gilt diese als ungültig.

Um die UStID-Nr wieder zu aktivieren müssen sich die italienischen Unternehmer mit den Finanzbehörden in Verbindung setzen. Es ist derzeit jedoch unklar,ob bei später erfolgter Neuregistrierung die alte Nummer reaktiviert wird oder ob der italienische Unternehmer eine neue Nummer erhält.

Warum schreiben wir hierüber?

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ELENA-Verfahren wird eingestellt

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales haben sich nach eingehender Überprüfung des ELENA-Verfahrens darauf verständigt, das Verfahren schnellstmöglich einzustellen.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales haben sich nach eingehender Überprüfung des ELENA-Verfahrens darauf verständigt, das Verfahren schnellstmöglich einzustellen.

Grund ist die fehlende Verbreitung der qualifizierten elektronischen Signatur. Umfassende Untersuchungen haben jetzt gezeigt, dass sich dieser Sicherheitsstandard, der für das ELENA-Verfahren datenschutzrechtlich zwingend geboten ist,trotz aller Bemühungen in absehbarer Zeit nicht flächendeckend verbreiten wird. Hiervon hängt aber der Erfolg des ELENA-Verfahrens ab.

Die Bundesregierung wird dafür Sorge tragen, dass die bisher gespeicherten Daten unverzüglich gelöscht und die Arbeitgeber von den bestehenden elektronischen Meldepflichten entlastet werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird in Kürze einen entsprechenden Gesetzentwurf vorlegen.

Es ist der Bundesregierung ein wichtiges Anliegen, Lösungen aufzuzeigen, die die bisher getätigten Investitionen der Wirtschaft aufgreifen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Konzept erarbeiten, wie die bereits bestehende Infrastruktur des ELENA-Verfahrens und das erworbene Know-how für ein einfacheres und unbürokratisches Meldeverfahren in der Sozialversicherung genutzt werden können.

Quelle: BMAS online